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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32012R1215 Art. 19 Brüssel Ia-VO

Prof. Dr. Thomas Pfeiffer
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Zusammenfassung

 

Art. 19 Brüssel Ia-VO0 Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden:

1. wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird,
2. wenn sie dem Verbraucher die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen, oder
3. wenn sie zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Mitgliedstaat haben, getroffen ist und die Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats begründet, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats nicht zulässig ist.

A. Zweck und Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Die Vorschriften (bis 2015: ex-Art 15–17) sind als Abweichung vom Prinzip des Beklagtengerichtsstands nicht über ihren eigentlichen Anwendungsbereich ausdehnbar (EuGH Slg 93, I-139). Maßgebend ist eine autonome Auslegung (EuGH Slg 99, I-2277 Rz 26). Art 17 legt den Anwendungsbereich des zuständigkeitsrechtlichen Verbraucherschutzes fest. Art 18 konkretisiert den Gerichtsstand. Art 19 enthält Regelungen zur Abweichung von den Gerichtsständen des Art 18 durch Vereinbarung, wobei die Maßgaben des Art 19 zusätzlich zu den Erfordernissen des Art 25 gelten. Die Darlegungs- und Beweislast für die Anwendung der Art 17 ff trägt die Partei, die sich hierauf beruft. Dem verbraucherrechtlichen Anliegen dieser Vorschriften wird dadurch entsprochen, dass die Anforderungen an die Darlegungslast des Verbrauchers nicht überspannt werden und den Unternehmer bei entsprechendem Verbrauchervortrag eine sekundäre Substantiierungslast in Bezug auf die Ausrichtung seiner Tätigkeit trifft (BGH NJW 15, 2339 [BGH 15.01.2015 - I ZR 88/14]).

 

Rn 2

Dem sachlichen Anwendungsbereich nach beziehen sich die Vorschriften auf Strei...

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