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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32001R1206 Art. 9 EuBVO – Entgegennahme von Ersuchen.

Benedikt Windau
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Gesetzestext

 

(1) Das ersuchte zuständige Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Ersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts B in Anhang I. Entspricht das Ersuchen nicht den Bedingungen der Artikel 6 und 7, so bringt das ersuchte Gericht einen entsprechenden Vermerk in der Empfangsbestätigung an.

(2) Fällt die Erledigung eines unter Verwendung des Formblatts A in Anhang I gestellten Ersuchens, das die Bedingungen nach Artikel 6 erfüllt, nicht in die Zuständigkeit des ersuchten Gerichts, so leitet dieses das Ersuchen an das zuständige Gericht seines Mitgliedstaats weiter und unterrichtet das ersuchende Gericht unter Verwendung des Formblatts C in Anhang I hiervon.

 

Rn 1

Ein um aktive Rechtshilfe (s Art 1 Rn 1) ersuchtes Gericht prüft zunächst seine Zuständigkeit. Hält sich das ersuchte Gericht für nicht zuständig, so sendet es die Empfangsbestätigung nicht zurück, sondern leitet es das Ersuchen innerhalb des eigenen Staates weiter (Abs 2). Das Gericht, an welches verwiesen wird, ist an diese Entscheidung aber nicht gebunden und kann selbst zurück- oder weiterverweisen (MüKoZPO/Rauscher Art 7 Rz 7). In Streitfällen entscheidet die Zentralstelle gem Art 3. In der Bundesrepublik Deutschland und in anderen Bundesstaaten mit mehreren Zentralstellen entscheidet zweckmäßigerweise diejenige Zentralstelle, in deren Gebiet das zuerst ersuchte Gericht liegt.

 

Rn 2

Erst wenn das Gericht die eigene Zuständigkeit bejaht hat, prüft es, ob das Ersuchen die Anforderungen der Art 6 und 7 erfüllt, also in einer zugelassenen Sprache abgefasst und lesbar ist. Ist dies nicht der Fall, vermerkt es dies auf der Empfangsbestätigung. Ist das Ersuchen nur in Teilen unlesbar, geht das Gericht gem Art 10 vor (s Gebauer/Wiedmann/Huber ...

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