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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32001R1206 Art. 1 EuBVO – Anwendungsbereich.

Benedikt Windau
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Gesetzestext

 

(1) Diese Verordnung gilt in Zivil- oder Handelssachen, in denen das Gericht eines Mitgliedstaats nach seinem innerstaatlichen Recht

a) das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats um Beweisaufnahme ersucht oder
b) darum ersucht, in einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar Beweis erheben zu dürfen.

(2) Um Beweisaufnahme darf nicht ersucht werden, wenn die Beweise nicht zur Verwendung in einem bereits eingeleiteten oder einem gerichtlichen Verfahren bestimmt sind, dessen Eröffnung geprüft wird.

 

Rn 1

Die EuBVO kennt im Wesentlichen zwei Möglichkeiten einer Beweisaufnahme bei im Ausland belegenen Beweismitteln: Die Beweiserhebung durch ein Gericht des ersuchten Mitgliedsstaats (Art 12 ff, aktive Rechtshilfe) und die unmittelbare Beweisaufnahme (Art 19 f, passive Rechtshilfe). Letztere setzt bei der Vernehmung von Personen (s zum Begriff Art 19 Rn 2) voraus, dass diese freiwillig an ihrer Vernehmung mitwirken (Art 19 II). Ist dies der Fall, erfordern der Unmittelbarkeitsgrundsatz und die dem Gericht obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts idR eine unmittelbare Beweisaufnahme, insb mittels Videokonferenztechnik (BPatG GRUR 03, 176, s.a. Windau jM 21, 178, 181). Diese wird nun in Art 20 EuZVO ausdrücklich geregelt. Art 21 sieht ab dem 1.7.22 als dritte Möglichkeit die Vernehmung eigener Staatsangehöriger durch Bedienstete diplomatischer oder konsularischer Vertretungen vor.

 

Rn 2

Der Begriff der Zivil- und Handelssache entspricht demjenigen des Art 1 I Brüssel Ia-VO (s dort Rn 10). Der Ausnahmekatalog des Art 1 II Brüssel-Ia-VO greift hier aber nicht, sodass die EuBVO bspw auch in Familiensachen, Erbsachen und Insolvenzsachen anwendbar ist. Soweit in derartigen Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, hat das Gericht die EuBVO auch vAw zu nutzen...

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