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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2382 Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern

Anke Warlich
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Gesetzestext

 

(1) 1Der Käufer haftet von dem Abschluss des Kaufs an den Nachlassgläubigern, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des Verkäufers. 2Dies gilt auch von den Verbindlichkeiten, zu deren Erfüllung der Käufer dem Verkäufer gegenüber nach den §§ 2378, 2379 nicht verpflichtet ist.

(2) Die Haftung des Käufers den Gläubigern gegenüber kann nicht durch Vereinbarung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausgeschlossen oder beschränkt werden.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

§ 2382 BGB regelt die Haftung des Käufers im Außenverhältnis zu den Nachlassgläubigern; für das Innenverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer regelt § 2378 BGB die Verpflichtung des Käufers zur Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten. Zweck der Norm ist es, den Gläubigern das Vermögen des Erblassers als Haftungsobjekt zu erhalten.[1] Der Käufer wird daher wie ein Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers behandelt, obwohl er dies nicht ist.[2] Mit Abschluss des Kaufvertrages haftet der Käufer neben dem Verkäufer für Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.[3] Es handelt sich um einen Fall des gesetzlichen Schuldbeitritts.[4] § 2382 BGB ist daher zwingend (vgl. Abs. 2). Die Haftung ist jedoch nach erbrechtlichen Grundsätzen gem. § 2383 BGB beschränkbar.

[1] Mot. II 362 f.; MüKo/Musielak, § 2382 Rn 1.
[2] BeckOK BGB/Litzenburger, § 2382 Rn 2; MüKo/Musielak, § 2382 Rn 1.
[3] BGHZ 26, 91, 97; OLG München ZEV 2019, 555; Grüneberg/Weidlich, § 2382 Rn 1.
[4] BGHZ 26, 91, 97.

B. Voraussetzungen der Haftung

 

Rz. 2

Voraussetzung der Haftung des Käufers ist der Abschluss eines wirksamen Erbschaftskaufvertrages.[5] Ist der Vertrag wegen Formmangels nichtig, besteht demnach keine Haftung des Käufers.[6] Ist der Verkäufer gar nicht der wirkliche Erbe, so geht auch die Haftung nicht auf den Käufer über.[7] Die Haftung des Käufers erlischt, wenn der Kaufvertrag vor seiner (auch nur teilwe...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2382 Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern
Bürgerliches Gesetzbuch / § 2382 Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern

  (1) 1Der Käufer haftet von dem Abschluss des Kaufs an den Nachlassgläubigern, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des Verkäufers. 2Dies gilt auch von den Verbindlichkeiten, zu deren Erfüllung der Käufer dem Verkäufer gegenüber nach den §§ 2378, 2379 ...

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