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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2366 Öffentlicher Glaube des Erbscheins

Elmar Uricher
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Gesetzestext

 

Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins, soweit die Vermutung des § 2365 reicht, als richtig, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kennt oder weiß, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

§ 2366 BGB dient dem Schutz des Rechtsverkehrs. Der gutgläubige Erwerber, der auf das durch den Erbschein ausgewiesene Erbrecht vertraut, soll geschützt werden. Es soll also derjenige Dritte geschützt werden, der durch ein Rechtsgeschäft mit dem Erbscheinserben von diesem etwas erwirbt, wobei das entgeltliche dem unentgeltlichen Rechtsgeschäft gleichsteht. Nicht erfasst von der Schutzwirkung des § 2366 BGB werden Erwerbe im Wege der Zwangsvollstreckung.[1]

[1] Grüneberg/Weidlich, § 2366 Rn 1; Soergel/Zimmermann, § 2366 Rn 8.

B. Reichweite des öffentlichen Glaubens

 

Rz. 2

Der öffentliche Glaube ist nur für den tatsächlich erteilten und in Kraft befindlichen Erbschein gegeben. Wurde der Erbschein eingezogen oder für kraftlos erklärt, genießt er keinen öffentlichen Glauben mehr. Nach Hs. 2 ist der redliche Erwerb bereits ausgeschlossen, sofern der Dritte Kenntnis von der Unrichtigkeit, also einer Einziehungsvoraussetzung des Erbscheins, hat.[2] Der redliche Erwerber muss auch nicht Zweifel hegen bzgl. der Richtigkeit des Erbscheins, es trifft ihn also keine Aufklärungspflicht. Lediglich wenn er tatsächlich Kenntnis hat von der Unrichtigkeit, der Kraftloserklärung oder der Einziehung, entfällt der öffentliche Glaube. Dieser Schutz ist für den redlichen Erwerber laut h.M. unabhängig davon gegeben, ob er sich den Erbschein hat vorlegen lassen, u...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2366 Öffentlicher Glaube des Erbscheins
Bürgerliches Gesetzbuch / § 2366 Öffentlicher Glaube des Erbscheins

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