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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2352 Verzicht auf Zuwendungen

Dr. Dietmar Kurze
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Gesetzestext

 

1Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. 2Das Gleiche gilt für eine Zuwendung, die in einem Erbvertrag einem Dritten gemacht ist. 3Die Vorschriften der §§ 2347 bis 2349 finden Anwendung.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Durch den Zuwendungsverzicht kann auf eine letztwillige Zuwendung verzichtet und so dem Erblasser wieder Testierfreiheit gegeben werden.[1] Er kommt in Betracht, wenn der Erblasser testierunfähig ist oder er durch eine bindend gewordene, wechselbezügliche Verfügung in seiner Testierfreiheit beschränkt ist (S. 1).[2] Bei einem Erbvertrag kann auf eine Zuwendung an einen Dritten entgegen der Bindungswirkung (§§ 2290 ff. BGB) verzichtet werden (S. 2).

 

Rz. 2

Problematisch war bis zum 31.12.2009, dass nicht auf § 2349 BGB verwiesen wurde. Nach der h.M. wirkte ein Zuwendungsverzicht daher nicht für die Abkömmlinge des Verzichtenden. Diese konnten damit nach einem Zuwendungsverzicht regelmäßig Ersatzerben sein, so dass das Ziel der Testierfreiheit des Erblassers nicht erreicht werden konnte. Von Zuwendungsverzichten wurde daher weitgehend abgesehen, weil sie "zwecklos" seien.[3]

 

Rz. 3

Die hier wiedergegebene Fassung gilt für alle Erbfälle ab dem 1.1.2010, Art. 229 § 23 Abs. 4 EGBGB (Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts). In der für Erbfälle bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung lautete S. 3: "Die Vorschriften der §§ 2347, 2348 finden Anwendung."

[1] Weber, ZfPW 2020, 38, 64.
[2] Rosiak, RNotZ 2024, 557, 573.
[3] J. Mayer, ZEV 1996, 127.

B. Tatbestand

I. Durch Testament Bedachter (S. 1)

1. Allgemein

 

Rz. 4

Jeder Bedachte kann auf die ihn betreffende Zuwendung verzichten. Da die gesetzliche Erbfolge als "Auffangbecken" bleibt, kann auch der Fiskus verzichten.

2. Erben- und Vermächtnisnehmer

 

Rz. 5

Neben der Erbenstellung kann auch auf ein Vermächtnis verzichtet werden. Der ...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2352 Verzicht auf Zuwendungen
Bürgerliches Gesetzbuch / § 2352 Verzicht auf Zuwendungen

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