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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2347 Persönliche Anforderungen, Vertretung

Dr. Dietmar Kurze
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Gesetzestext

 

Der Erblasser kann den Vertrag nach § 2346 nur persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Ist der Erblasser geschäftsunfähig, so kann der Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Mit der Reform zum 1.1.2023 wurden die Genehmigungstatbestände für unter Betreuung oder Vormundschaft stehende Menschen gebündelt, so dass weite Teile der Norm nun in § 1851 Nr. 9 BGB zu finden sind.

Mit Wirkung zum 22.7.2017 waren die Worte "sofern nicht der Vertrag unter Ehegatten oder Verlobten geschlossen wird" am Ende von Abs. 1 S. 1 a.F gestrichen worden.[1]

[1] Art. 1 Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen v. 17.7.2017, BGBl I, 2429.

B. Tatbestand

I. Vertretung des Erblassers

1. Keine rechtsgeschäftliche Vertretung

 

Rz. 2

Der Erblasser kann sich rechtsgeschäftlich nicht vertreten lassen. Er muss den Vertrag persönlich abschließen, Abs. 2 S. 1.[2] Dies betrifft aber nur das Verfügungs-, nicht das Kausalgeschäft.[3] Persönliches Handeln des Erblassers bedeutet jedoch nicht, dass Angebot und Annahme gleichzeitig von beiden Vertragsparteien erklärt werden müssen; die Erklärungen können also getrennt beurkundet werden. Bei Prozessvergleichen, welche die notarielle Beurkundung ersetzen können (§ 127a ZPO), muss bei Anwaltszwang der Erblasser persönlich neben seinem Rechtsanwalt den Verzicht erklären.[4]

[2] BGH – V ZR 14/61, Z 37, 319; BGH – IV ZR 263/23, ZEV 2025, 40 m. Anm. Lange (auch zur Notarhaftung); OLG Düsseldorf – 3 Wx 56/11, ZErb 2011, 201.
[3] OLG Düsseldorf – 7 U 153/12, DNotI-Report 2014, 93.
[4] BayObLG – BReg. 1 b Z 4/65, NJW 1965, 1276.

2. Betreuter Erblasser

 

Rz. 3

Eine Betreuung bedeutet nicht immer, dass eine Person geschäftsunfähig ist. Ist für den Erblasser eine Betreuung angeordnet, ist er aber geschäftsfähig, kann er den Vertrag selbst abschließen.[5] Für den geschäftsunf...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2347 Persönliche Anforderungen, Vertretung
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