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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2284 Bestätigung

Jaane Kind
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Gesetzestext

 

Die Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrags kann nur durch den Erblasser persönlich erfolgen.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

§ 2284 BGB wird durch § 144 BGB ergänzt. Die Bestätigung des anfechtbaren Erbvertrages schließt die Anfechtung aus. Sie hat ebenso wie die Errichtung des Erbvertrages (§ 2274 BGB), seine Anfechtung (§ 2282 BGB) oder Aufhebung (§ 2290 BGB) sowie die Erklärung des Rücktritts (§ 2296 BGB) zum Schutze des Erblasserwillens höchstpersönlichen Charakter.

B. Tatbestand

I. Erblasser

 

Rz. 2

Die Bestätigung kann nur von dem Erblasser höchstpersönlich vorgenommen werden (vgl. die Erläuterungen zur Höchstpersönlichkeit bei § 2274 BGB). Ein in der Geschäftsfähigkeit Beschränkter oder Geschäftsunfähiger kann daher den Erbvertrag nicht wirksam bestätigen.[1] Für den beschränkt Geschäftsfähigen schloss der durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen zum 22.7.2017 weggefallene, weil entbehrliche S. 2 die Bestätigung ausdrücklich aus.

§ 2281 BGB sieht die Bestätigung nur für den Erblasser vor. Andere Anfechtungsberechtigte können den Erbvertrag daher nicht bestätigen; hierfür besteht aber – anders als beim Erblasser (vgl. § 2285 BGB) – auch kein Bedürfnis, da sie die Möglichkeit haben, auf ihr Anfechtungsrecht zu verzichten.[2]

[1] Staudinger/Raff, § 2284 Rn 2.
[2] Grüneberg/Weidlich, § 2284 Rn 1; a.A. MüKo/Musielak, § 2284 Rn 2.

II. Bestätigung

 

Rz. 3

Die Bestätigung betrifft nur die vertragsmäßigen Verfügungen; einseitige Verfügungen sind widerrufbar (§§ 2253 Abs. 1, 2299 Abs. 2 BGB), nicht anfechtbar und können daher auch nicht bestätigt werden. Ist eine Verfügung bereits wirksam angefochten worden, ist sie nichtig und kann ebenfalls nicht bestätigt werden; es kann allenfalls die Anfechtung ihrerseits nach §§ 119 ff. BGB angefochten werden.[3] Die Bestätigung kann nur dann erfolgen, wenn der Erblasser sein Anfechtungsrecht kennt; v...

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