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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2279 Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen; Anwendung von § 2077

Jaane Kind
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Gesetzestext

 

(1) Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

(2) Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Abs. 2 erklärt § 2077 BGB ausdrücklich für anwendbar und erweitert seinen Anwendungsbereich auch auf bedachte Dritte. Er geht davon aus, dass die Ehegatten, Lebenspartner oder Verlobten die Verfügungen für den Fall des Scheiterns ihrer Verbindung nicht aufrechterhalten wollen. Abs. 1 stellt klar, dass die Regelungen zum Testament auf die vertragsmäßigen Verfügungen Anwendung finden, soweit keine besonderen Bestimmungen für den Erbvertrag vorgesehen sind. Für einseitige Verfügungen gilt das Testamentsrecht nach § 2299 Abs. 2 BGB. Durch das Lebenspartnerschaftsgesetz ist Abs. 2 mit Wirkung zum 1.8.2001 durch die Erwähnung der Lebenspartner ergänzt worden. Nach der Ermöglichung der Eheschließung auch für gleichgeschlechtliche Paare können neue Lebenspartnerschaften nicht mehr geschlossen werden, weshalb mit Wirkung zum 22.12.2018 die diesbezügliche Erweiterung auf Verlobte nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz gestrichen wurde. Die bisher geschlossenen Lebenspartnerschaften bleiben bestehen, weshalb in § 2279 Abs. 2 BGB auch weiterhin Lebenspartner ausdrücklich erwähnt werden.

B. Tatbestand

I. Anwendbare Vorschriften

1. Erbrechtliche Vorschriften

 

Rz. 2

Folgende Vorschriften sind entsprechend anwendbar: (Anfall, Erwerb und Ausschlagung) §§ 1937–1959, 2094, 2095 BGB; (Auslegung) §§ 2065–2077, 2084–2093 BGB; (Ersatzerbfolge) §§ 2096–2099 BGB; (Nacherbschaft) §§ 2100–2146 BGB; (Vermächtnis) §§ 2147–2191 BGB; (Auflage) §§ 2192–2196 BGB. §§ 2265–2268 BGB sind dagegen nicht anwendbar, ebenso enthält § 2298 BGB zu § 2085 BGB eine Sonderregelung. Auf das Auss...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2279 Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen; Anwendung von § 2077
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