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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2233 Sonderfälle

Dr. iur. Pierre Plottek
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Gesetzestext

 

(1) Ist der Erblasser minderjährig, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten.

(2) Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht im Stande, Geschriebenes zu lesen, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar errichten.

A. Allgemeines/Normzweck

 

Rz. 1

§ 2233 BGB regelt Sonderfälle der Testamentserrichtung für bestimmte für schützenswert erachtete Personenkreise und schränkt damit sowohl die Möglichkeit zur Errichtung privatschriftlicher Testamente i.S.v. § 2247 BGB als auch öffentlicher Testamente i.S.v. § 2232 BGB ein.[1] So soll der minderjährige Testierfähige durch Abs. 1 zur notariellen Beratung seines letzten Willens gezwungen werden und wird deshalb darauf beschränkt, ein öffentliches Testament entweder durch Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift zu errichten. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift[2] und dem Normzweck ist abzuleiten, dass die vom Minderjährigen zu übergebende offene Schrift in einer Sprache abgefasst sein muss, die der Notar beherrscht.[3]

[1] Vgl. dazu Rossak, ZEV 1999, 254.
[2] Dazu genauer Staudinger/Baumann, § 2233 Rn 1–6.
[3] Staudinger/Baumann, § 2233 Rn 11; MüKo/Sticherling, § 2233 Rn 4; Voit/Sammet, in: Reimann/Dietz/Sammet, § 2233 Rn 3.

B. Tatbestand

I. Beschränkungen wegen Minderjährigkeit (Abs. 1)

 

Rz. 2

Da die Testierfähigkeit gem. § 2229 Abs. 1 BGB bereits mit der Vollendung des 16. Lebensjahres eintritt und damit nicht mit der allg. Geschäftsfähigkeit zusammenfällt, gibt es testierfähige Minderjährige. Während dies heute nur diejenigen betrifft, die zwar das 16. (§ 2229 Abs. 1 BGB), nicht aber auch schon das 18. Lebensjahr (§ 2 BGB) vollendet haben, ist insoweit für Testamente, die vor dem 1.1.1975 errichtet worden sind, besonders zu beachten, dass d...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2233 Sonderfälle
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