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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2184 Früchte; Nutzungen

Franz Linnartz
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Gesetzestext

 

1Ist ein bestimmter zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so hat der Beschwerte dem Vermächtnisnehmer auch die seit dem Anfall des Vermächtnisses gezogenen Früchte sowie das sonst aufgrund des vermachten Rechts Erlangte herauszugeben. 2Für Nutzungen, die nicht zu den Früchten gehören, hat der Beschwerte nicht Ersatz zu leisten.

A. Allgemeines/Normzweck

 

Rz. 1

I.d.R. liegt zwischen dem Anfall des Vermächtnisses (§ 2176 BGB) und seiner Erfüllung eine gewisse Zeitspanne. Während dieser Zeit kann der Vermächtnisgegenstand zum einen Früchte bringen sowie genutzt werden und zum anderen Kosten verursachen. Der Gesetzgeber hat in den §§ 2184 und 2185 BGB geregelt, wem die Früchte und Nutzungen zustehen und wer die Verwendungen auf den Vermächtnisgegenstand zu tragen hat. Die Vorschrift des § 2184 BGB stellt dabei keine zwingende Regelung dar, sodass der Erblasser eine abweichende Regelung bestimmen kann.[1]

[1] Vgl. MüKo/Rudy, § 2184 Rn 1; jurisPK-BGB/Reymann, § 2184 Rn 3.

B. Tatbestand

I. Vermächtnisarten

 

Rz. 2

Dem Wortlaut nach ist § 2184 BGB anwendbar, wenn "ein bestimmter zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht" wurde und es sich somit um ein Stückvermächtnis handelt.[2] Liegt dagegen ein Gattungsvermächtnis (§ 2155 BGB) oder Verschaffungsvermächtnis (§ 2170 BGB) vor, stehen dem Bedachten die Früchte, wie bspw. Zinsen und Nutzungen, erst ab Verzug zu (§§ 2080, 2081, 2086 BGB). Bei einem Verschaffungsvermächtnis ist § 2184 BGB ab der Besitzerlangung des Gegenstandes durch den Beschwerten maßgebend.[3] Im Hinblick auf das Verschaffungsvermächtnis wird auch vertreten, dass die allgemeinen Grundsätze über die Erfüllung des Vermächtnisanspruchs zum Tragen kommen; die Herausgabe von Früchten kommt danach erst ab Verzugseintritt oder Rechtshängigkeit in Betracht.[4] Im Fall eines Wahlvermächtnisses (§ 2154 BGB) hat der Beschwerte ...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2184 Früchte; Nutzungen
Bürgerliches Gesetzbuch / § 2184 Früchte; Nutzungen

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