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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2156 Zweckvermächtnis

Franz Linnartz
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Gesetzestext

 

1Der Erblasser kann bei der Anordnung eines Vermächtnisses, dessen Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen. 2Auf ein solches Vermächtnis finden die Vorschriften der §§ 315 bis 319 entsprechende Anwendung.

A. Allgemeines/Normzweck

 

Rz. 1

Die Vorschrift des § 2156 BGB stellt eine weitere Möglichkeit dar, von § 2065 Abs. 2 BGB abzuweichen. Der Erblasser ordnet ein Vermächtnis an und legt den Vermächtniszweck fest. Die Bestimmung des Vermächtnisgegenstandes (der Leistung) kann nach billigem Ermessen dem Beschwerten oder einem Dritten zu überlassen werden. Eine Kombination des § 2156 BGB mit §§ 2151 f. BGB ist möglich und führt dazu, dass die Person, die das Vermächtnis erhalten soll, nicht vom Erblasser bestimmt wird.[1]

[1] NK-BGB/Horn, § 2156 Rn 1.

B. Tatbestand

I. Zweckvermächtnis

 

Rz. 2

Voraussetzung eines Zweckvermächtnisses ist zunächst, dass der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen den Bedachten auswählt, dem er etwas zukommen lassen möchte. Etwas anderes kann gelten, wenn der Erblasser den mit dem Vermächtnis Beschwerten oder einem Dritten das Recht zur Bestimmung des Bedachten einräumt (§§ 2151 f. BGB). Von einem Zweckvermächtnis kann nicht gesprochen werden, wenn es um die Frage geht, ob überhaupt eine Zuwendung erfolgen soll. Die Anordnung eines Vermächtnisses selbst hat beim Zweckvermächtnis immer durch den Erblasser zu erfolgen.[2]

[2] Staudinger/Otte, § 2156 BGB Rn 1; jurisPK-BGB/Reymann, § 2156 Rn 3.

II. Vermächtniszweck

 

Rz. 3

Das Zweckvermächtnis erfordert weiter, dass der Erblasser in seinem Testament den von ihm verfolgten Zweck bestimmt.[3] Die Bestimmung durch den Erblasser muss so genau sein, dass sich für das billige Ermessen des Beschwerten oder Dritten bei der Auswahl des Vermächtnisgegenstandes ausreichende Anhaltspunkte ergeben.[4] Es ist daher n...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2156 Zweckvermächtnis
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