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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2108 Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts

Dr. Julian Klinger, Peter Bothe
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Gesetzestext

 

(1) Die Vorschrift des § 1923 findet auf die Nacherbfolge entsprechende Anwendung.

(2) 1Stirbt der eingesetzte Nacherbe vor dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge, aber nach dem Eintritt des Erbfalls, so geht sein Recht auf seine Erben über, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist. 2Ist der Nacherbe unter einer aufschiebenden Bedingung eingesetzt, so bewendet es bei der Vorschrift des § 2074.

A. Erbfähigkeit des Nacherben

I. Erleben des Erbfalls

 

Rz. 1

Aus der wenig geglückten[1] Verweisung in Abs. 1 auf § 1923 BGB folgt zunächst, dass Nacherbe nur werden kann, wer den Erblasser überlebt. Stirbt der Nacherbe vor dem Erbfall, wird seine Berufung in gleicher Weise gegenstandslos wie die eines vorversterbenden Vollerben.[2] An die Stelle des weggefallenen Nacherben tritt ggf. ein Ersatznacherbe (näher dazu siehe Rdn 7); war als Nacherbe ein Abkömmling des Erblassers eingesetzt, sind gem. § 2069 BGB im Zweifel seine Abkömmlinge Ersatzerben.[3] Sind keine Ersatzerben vorhanden, erwirbt der zum Vorerben Berufene die Erbschaft als Vollerbe, sofern nicht feststeht, dass der Vorerbe die Erbschaft nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses erhalten soll; in diesem Fall ist § 2104 BGB entsprechend anzuwenden (vgl. § 2104 Rdn 3). Stirbt von mehreren als Nacherben Eingesetzten einer vor dem Erblasser, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob Anwachsung unter den übrigen Nacherben eintreten oder der Vorerbe bzgl. des Anteils des Weggefallenen Vollerbe werden soll;[4] fehlen konkrete Anhaltspunkte für das Letztere, dann ist regelmäßig von Anwachsung auszugehen.[5]

[1] Staudinger/Avenarius, § 2108 Rn 1.
[2] RG JW 1907, 259.
[3] OLG Bremen NJW 1970, 1923.
[4] MüKo/Lieder, § 2108 Rn 2.
[5] MüKo/Lieder, § 2108 Rn 2.

II. Ungeborener Nacherbe

 

Rz. 2

Wie sich aus § 2101 Abs. 1 S. 1 BGB ergibt, bedeutet die Verweis...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2108 Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts
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