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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2002 Aufnahme des Inventars durch den Erben

Uwe Gottwald
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Gesetzestext

 

Der Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Diese Bestimmung betrifft die Aufnahme, nicht die Errichtung des Inventars durch den Erben (zur Unterscheidung vgl. § 1993 Rdn 1). Dieser hat, will oder muss er ein Inventar errichten, grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Er kann das Inventar selbst aufnehmen (§ 2002 BGB) oder die amtliche Aufnahme des Inventars beantragen (§ 2003 BGB). Aber auch die Aufnahme des Inventars durch den Erben erfordert (zwingend) eine amtliche Mitwirkung ("muss zur Aufnahme …"). Damit ist klargestellt, dass ein privat, ohne amtliche Mitwirkung, aufgenommenes Inventar keine Wirkung hat.[1] Das BGB lässt damit ein reines Privatinventar nicht zu. Um die Inventarfrist zu wahren und die Vermutung des § 2009 BGB auszulösen, ist es deshalb nicht ausreichend, wenn der Erbe ein von ihm nach § 2314 BGB errichtetes Inventar beim Nachlassgericht einreicht oder ein Verzeichnis, das der Testamentsvollstrecker nach § 2215 BGB gefertigt hat.[2] Die Vorschrift will durch das Erfordernis der Mitwirkung einer amtlichen Person sicherstellen, dass das Inventar eine brauchbare Grundlage für die Beurteilung des Bestandes des Nachlasses bietet.[3]

 

Rz. 2

Die Amtsperson hat den Erben über die Vorschrift des § 2001 BGB zu belehren. Im Übrigen ist ihre Tätigkeit aber auf die Rolle des Beistandes beschränkt und ihr obliegt insbesondere nicht die Prüfung der Angaben des Erben auf ihre sachliche Richtigkeit.[4] Bei der Aufnahme des Inventars trifft den Erben nur insoweit eine Erkundigungsobliegenheit, als er konkrete Anhaltspunkte für weitere Nachlassgegenstände hat und die in Betracht kommenden Ermittlungen nach Umfang, Erfolgsaussichten und Kosten zumutbar sind. Nur vage Anhaltspunkte dafür, dass es ...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2002 Aufnahme des Inventars durch den Erben
Bürgerliches Gesetzbuch / § 2002 Aufnahme des Inventars durch den Erben

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