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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / III. Auflösende Bedingung

Franz Linnartz
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Rz. 8

Dem Erblasser steht es frei anzuordnen, dass der Vermächtnisgegenstand dem Bedachten unter einer auflösenden Bedingung oder bis zu einem Endtermin (auflösende Befristung, § 163 BGB) zustehen soll. Mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung oder dem Endtermin steht dem Bedachten der Vermächtnisgegenstand nicht mehr zu. Es sind die allg. Vorschriften des § 158 Abs. 2 bzw. § 163 BGB zu beachten. Erhält der Bedachte ein auflösend bedingtes Vermächtnis mit Belohnungscharakter, wobei er nicht mehr in der Lage ist, die an die Bedingung geknüpfte Leistung vor dem Erbfall zu erbringen, ist das Vermächtnis unwirksam, wenn sich feststellen lässt, dass die Zuwendung auch ohne das Leistungsverhalten des Bedachten vom Erblasser keineswegs gewollt war.[17]

 

Rz. 9

Hat der Erblasser den Gegenstand nach dem Eintritt der auflösenden Bedingung oder dem Ablauf des Endtermins einem Dritten zugewendet, liegt insoweit ein Nachvermächtnis (§ 2191 BGB) vor. Das Nachvermächtnis muss auch nicht angenommen werden. Der Anspruch aus dem Nachvermächtnis entsteht mit dem vom Erblasser bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis und wird nach den allgemeinen schuldrechtlichen Regeln sofort fällig.[18]

 

Rz. 10

Sofern der Erblasser keine weitere Bestimmung getroffen hat und der Bedachte das Vermächtnis dem Beschwerten zurückzugeben hat, liegt ein Rückvermächtnis vor. Ist angeordnet, dass ein Vermächtnisgegenstand an den zunächst mit dem Vermächtnis Beschwerten zurückfällt, liegt ebenfalls ein Rückvermächtnis vor.[19] Soll dagegen ein weiterer Vermächtnisnehmer mit dem Gegenstand bedacht werden, liegt ein Nachvermächtnis i.S.d. § 2191 BGB vor.[20] Ansonsten kann der Beschwerte die Rückgewähr des Vermächtnisgegenstandes verlangen.[21]

[17] OLG Bamberg v. 17.12.2007 – 4 O 33/07, ZEV 2008, 389–391.
[18] OLG München v....

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