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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / C. Erbrecht adoptierter Kinder

Dr. Manuel Tanck
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I. Adoption bis zum 31.12.1976

 

Rz. 17

Nach dem bis zum 31.12.1976 geltendem Recht wurde die Verwandtschaft des angenommenen Kindes zu den natürlichen Eltern[27] und deren Verwandten nicht aufgehoben. Das adoptierte Kind behielt sein volles Erbrecht gegenüber seinen Blutsverwandten (§ 1764 BGB a.F.). Zusätzlich erhielt das adoptierte Kind ein Erbrecht nach dem Annehmenden, es sei denn, es wurde nach § 1767 Abs. 1 BGB a.F. im Adoptionsvertrag ausgeschlossen. Ein Erbrecht zu den Verwandten des Annehmenden entstand nicht (§ 1763 BGB a.F.). Der Annehmende selbst erhielt gegenüber dem Adoptivkind kein Erbrecht (§ 1759 BGB a.F.). Eine Volljährigen-Adoption war grundsätzlich nur ausnahmsweise möglich. Wurde bei einer Volljährigen-Adoption das Erbrecht gegenüber dem Annehmenden im Adoptionsvertrag ausgeschlossen, dann hat diese Regelung nach wie vor Bestand.[28]

[27] Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit OLG Schleswig FamRZ 2012, 1005.
[28] Zum Übergangsrecht vgl. unten Rdn 22 und MüKo/Leipold, § 1924 Rn 30.

II. Adoptionen ab dem 1.1.1977

 

Rz. 18

Das seit dem 1.1.1977 geltende Adoptionsrecht unterscheidet zwischen Minderjährigen- und Volljährigen-Adoptionen.

Für minderjährige Kinder gilt grundsätzlich die sog. Volladoption. D.h., dass das minderjährige Kind grundsätzlich Erbe erster Ordnung nach dem Annehmenden und sein Verwandtschaftsverhältnis zu seiner natürlichen Familien aufgelöst wird.[29] Es besteht daher keine gesetzliche Erbfolge des adoptierten Kindes zu den leiblichen Eltern und den bisherigen Verwandten (§ 1755 BGB). Das minderjährige adoptierte Kind wird in die Familie des Annehmenden vollständig eingegliedert und erlangt gegenüber den Verwandten (Eltern, Großeltern) ebenfalls ein volles Erbrecht (§ 1754 BGB). Eine Ausnahme besteht in den Fällen der Verwandten-, Verschwägerten- und Stiefkindadoption (§§ 1755 Abs. 2, 1756 Abs. 1 und 2 BGB...

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