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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / B. Gesetzliche Erben erster Ordnung

Dr. Manuel Tanck
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I. Abkömmlinge

 

Rz. 4

Abkömmlinge des Erblassers sind die mit ihm in gerader absteigender Linie verwandten Personen, seine Kinder, Enkel und Urenkel. Maßgebend für die ehelichen, nichtehelichen und adoptierten Kinder ist die rechtliche Abstammung[2] nach dem jeweils geltenden Familienrecht.[3] Änderungen im Familienrecht wirken sich daher auch unmittelbar auf das Erbrecht aus.[4]

[2] MüKo/Leipold, § 1924 Rn 3.
[3] Gaul, FamRZ 1997, 1441.
[4] Zur Problematik bei künstlicher Fortpflanzung vgl. Rdn 23.

II. Kinder nicht verheirateter Eltern (nichteheliche Kinder)

 

Rz. 5

Unter einem nichtehelichen Kind versteht man den Abkömmling des Vaters. Nach der Mutter wurden "nichteheliche" Kinder rechtlich immer wie eheliche behandelt. Für Erbfälle seit dem 1.4.1998 ist ein nichteheliches Kind grundsätzlich neben ehelichen Abkömmlingen voll erbberechtigt. Seit dem Erbrechtsgleichstellungsgesetz v. 16.12.1997[5] hat das nichteheliche Kind die gleiche erbrechtliche Stellung erlangt wie ein eheliches Kind und die Sonderregelungen über den Erbersatzanspruch nach §§ 1934a-1934e BGB wurden gestrichen.[6] Seit dem zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetz (Art. 12 § 10 Abs. 2 S. 1 NEhlG zum 12.4.2011) sind nichteheliche Abkömmlinge auch dann den ehelichen Abkömmlingen gleichgestellt, wenn sie vor dem 1.7.1949 geboren wurden.[7] Nicht erbberechtigt waren allerdings nach wie vor nichteheliche Kinder, wenn sie vor dem 1.7.1949 geboren wurden und der Erbfall vor dem 29.5.2009 eingetreten ist.[8] Der BGH hält nunmehr aufgrund teleologischer Erweiterung auch ein Erb- und Pflichtteilsrecht nichtehelicher und vor dem 1.7.1949 geborener Kinder für zulässig und geboten, wenn eine Versagung des Erbrechts einen Verstoß gegen die Grundsätze der EMRK darstellt.[9] Konkret ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob die vom EGMR[10] und vom BGH aufgestellten Kriterien zum Diskriminierungsverbot im...

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