Rz. 1
Im Hinblick auf das vorherrschende Prinzip der Gesamtbewertung zum gemeinen Wert beschränkt sich der Anwendungsbereich der § 103 BewG, so wie der des § 99 BewG, auf die Fälle der Einzelbewertung von Schulden und sonstigen Abzügen bei Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen (vgl. Eisele in R/T, § 103 Rz. 3; Kreutziger in K/S/S, § 103 Rz. 3; Wälzholz in V/S/W, § 103 BewG Rz. 1 m. w. N.), einschließlich der Gewerbebetriebe kraft Rechtsform des § 97 BewG (vgl. BFH vom 17.05.2000, BStBl II 2000, 456; Kreutziger in K/S/S, § 103 Rz. 14). Dabei verwendet § 103 BewG keinen eigenständigen Schuldenbegriff, sondern knüpft an die steuerliche Gewinnermittlung an. Schulden sind die Verbindlichkeiten und Rückstellungen, die nach ertragsteuerlichen Grundsätzen zum BV gehören, also bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns zu berücksichtigen sind (Kreutziger in K/S/S, § 103 Rz. 5; Riedel in D/H/R § 103 Rz. 5 m. w. N.; zu Einzelheiten s. Rz. 3). Bei Bilanzierenden besteht grundsätzlich Bestandsidentität (aber keine Bewertungsidentität; s. Rz. 8 ff) zwischen den Schulden in der Steuerbilanz und den von § 103 Abs. 1 umfassten Schulden (Riedel in D/H/R, § 103 Rz. 5 m. w. N.), die durch die Regelungen in den Abs. 2 und 3 durchbrochen wird (R B 103.1 Abs. 2 und 3 ErbStR).
Wird der Ertragswert als Gesamtwert eines Unternehmens ermittelt, so bedürfen die Schulden keiner eigenständigen Bewertung, ihre Verzinsung bzw. die sonstigen Finanzierungskosten wirken sich als Betriebsausgaben auf den Ertragswert des Unternehmens aus.
Der Wert des BV soll sowohl im Wege der Gesamtbewertung als auch im Wege der Einzelbewertung als Nettowert ermittelt werden (vgl. Eisele in R/T, § 103 Rz. 5).
Im Rahmen der Begünstigung gem. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG sind die Betriebsschulden gem. § 103 BewG naturgemäß n...