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Notwendigkeit der Befristung von Maßnahmen nach dem GewSchG

Barbara Rotter
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Leitsatz

Gegenstand der Entscheidung war die Notwendigkeit der Befristung von Maßnahmen nach dem GewSchG.

 

Sachverhalt

Die miteinander verheirateten Beteiligten lebten seit dem 20.6.2007 getrennt, nachdem die Antragstellerin mit den drei gemeinsamen Kindern aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen war.

Mit Schriftsatz vom 27.6.2007 hatte sie im Wege einstweiliger Anordnung sowie in der Hauptsache Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 GewSchG beantragt, weil der Antragsgegner sie bedroht und geschlagen habe. Das AG hat mit Beschluss vom 3.7.2007 entsprechende Schutzmaßnahmen angeordnet, die durch Beschlüsse vom 4.10.2007 und 15.5.2008 aufrechterhalten blieben. Im Hauptsacheverfahren erließ das FamG am 3.7.2008 einen Beschluss, in dem es dem Antragsgegner aufgab, es zu unterlassen, die Antragstellerin sowie die gemeinsamen Kinder zu bedrohen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln (Ziff. 1), mit der Antragstellerin in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (Ziff. 2) sowie sich der Antragstellerin und den gemeinsamen Kindern außerhalb der Wohnung auf eine Entfernung von 100 m zu nähern (Ziff. 3).

Gegen den Beschluss im Hauptsacheverfahren legte der Antragsgegner Beschwerde ein und machte geltend, die Antragstellern weder früher noch im Zusammenhang mit der Scheidung verletzt oder bedroht zu haben.

Sein Rechtsmittel erwies sich als begründet.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG konnte die angefochtene Entscheidung aus mehreren Gründen keinen Bestand haben. Es könne daher dahinstehen, ob es in den Jahren 2001 und 2005 oder im Zusammenhang mit der Trennung der Eheleute zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen sei. Ihr dahingehendes Vorbringen habe die Antragstellerin durch Vorlage diverser Schreiben sowie ihrer eidesstattlichen Versicherung belegt und glaubhaft gemacht. Die vom AG ge...

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