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Nicht ausgeführter Altbeschluss auf Mängelbeseitigung am Gemeinschaftseigentum

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

  1. Nicht ausgeführter Altbeschluss auf Mängelbeseitigung am Gemeinschaftseigentum kann Verzugsschadensersatzanspruch eines Eigentümers gegen die restlichen Eigentümer begründen, wenn aus diesem Grund Sondereigentum unbenutzbar wurde
  2. Mit Bestandskraft des Altbeschlusses tritt Verzug ein
 

Normenkette

§§ 280 Abs. 1, 2 und 286 Abs. 1, 2 Nr. 4 BGB

 

Kommentar

  1. Schon 1998 wurde ein Beschluss zur Beseitigung eines Schadens am Gemeinschaftseigentum gefasst; der Beschluss gelangte allerdings nicht zur Ausführung. In der Wohnung eines Eigentümers kam es deshalb zu Nutzungsbeeinträchtigungen, sodass dieser Eigentümer 2011 gegen die "übrigen Eigentümer" Ersatz eines Verzögerungsschadens (seit 2008) einklagte. Amtsgericht und Landgericht verurteilten die "übrigen Eigentümer" entsprechend.
  2. Unter Hinweis auf BGH (NJW 2012 S. 2955) wurde Verzugseintritt bereits mit Bestandskraft des Beschlusses von 1998 angenommen. Auch Erklärungen der Klägerseite im Jahr 2002 über Vorschläge in Zusammenhang mit notwendiger Sanierung bewirken nichts Gegenteiliges an der Bindungswirkung des Altbeschlusses. Ebenso ist ein Streit über die Ausführungsart der Sanierung irrelevant, da keine Umsetzung des Beschlusses zwischen 1998 und entstandenem Schadensersatzanspruch erfolgte.
Anmerkung

In seiner Anmerkung zu dieser Entscheidung (IMR) vermerkt Tauchert zu Recht, dass die restlichen Eigentümer häufig wenig Interesse zeigen, solche Beschlüsse mit Kostenfolgen umzusetzen, zumal dann, wenn sie nicht unmittelbar von einem Schadensereignis im Gemeinschaftseigentum betroffen sind. In diesem Fall hat das LG München I (Berufungsgericht) den Schadensersatzanspruch gegen die "übrigen Eigentümer" bestätigt, während es im angesprochenen BGH-Fall um eine Eigentümerklage gegen den Gesamtverband ging. Dort wurde über ein...

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