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Neumann-Redlin/Springer/Zimmermann/u.a., EFZG § 4 Höhe d ... / 3.3.1 Allgemeines

Cornelius Neumann-Redlin
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Rz. 107

Von der Bestimmung des § 4 Abs. 1a Satz 2 EFZG umfasst sind zum einen der Leistungslohn im engeren Sinn (Akkord- und Prämienlohn), aber auch solche Beträge, die allein oder neben einem festen Zeitlohn als Erfolgsvergütung vereinbart sind, wie etwa Provisionen, Tantiemen, Prämien u. a.[1]

 

Rz. 108

Die Berechnung des Durchschnittsverdienstes für den Ausfallzeitraum kann sich beim Leistungsentgelt als problematisch erweisen: Hintergrund ist die Tatsache, dass das Entgelt hier variieren kann, weil die Leistungsschwankungen der menschlichen Arbeitskraft zu berücksichtigen sind. Anders als beim Zeitentgelt, bei dem sich das Entgelt nur nach der Arbeitszeit richtet, bestimmt sich das Leistungsentgelt nach dem erzielten Arbeitsergebnis ohne Rücksicht auf die Länge der Arbeitszeit.[2] Schwerpunkt der Betrachtung bei im Leistungslohn arbeitenden Arbeitnehmern ist deshalb grundsätzlich zunächst, was der Arbeitnehmer während der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit durchschnittlich verdient hätte.[3] Ist dieser Betrag wegen der Besonderheiten des Leistungslohns nur schwer zu ermitteln, so ist auf den vorausgegangenen Abrechnungszeitraum hinsichtlich des individuellen Arbeitnehmers abzustellen.[4] Dabei ist jeweils auf diejenige Berechnungsmethode abzustellen, die dem Entgeltausfallprinzip am besten gerecht wird.[5]

 

Rz. 109

Bei der Leistungsvergütung erfolgt die Entlohnung nach der geleisteten Arbeitsmenge. Die Höhe des Entgelts ist deshalb durch den Arbeitnehmer beeinflussbar und variiert z. B. je nach Arbeitsintensität, Geschicklichkeit oder Leistungsfähigkeit.[6]

[1] ErfK/Reinhard, 25. Aufl. 2025, § 4 EFZG, Rz. 13; MüKo/Müller-Glöge, 9. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 21.
[2] Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 154; ErfK/Reinhard, 25. Aufl. 2025, § 4 EFZG, Rz. 14.
[3...

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