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Neumann-Redlin/Springer/Zimmermann/u.a., EFZG § 12 Unabd ... / 2.2.1 Tarifvertrag

Cornelius Neumann-Redlin
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Rz. 7

Grundsätzlich darf durch Tarifverträge nicht zuungunsten der Arbeitnehmer bzw. der in §§ 10 und 11 EFZG genannten Personen abgewichen werden. Eine Ausnahme nennt § 12 EFZG selbst, indem auf § 4 Abs. 4 EFZG verwiesen wird. Dort ist geregelt, dass durch Tarifvertrag eine abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden kann.[1]

 

Rz. 8

Keinen Verstoß gegen § 12 EFZG stellen Fallgestaltungen dar, in denen Ansprüche kraft einer tariflichen Ausschlussfrist[2] nach Ablauf bestimmter Fristen erlöschen.[3] Das Bundesarbeitsgericht (BAG) argumentiert, diese Fristen für die Geltendmachung von Entgeltfortzahlungsansprüchen beträfen nicht den Inhalt des Anspruchs, sondern lediglich dessen Geltendmachung und zeitliche Begrenzung, sodass insgesamt keine Abweichung vom Entgeltfortzahlungsgesetz gegeben sei. In einer neueren Entscheidung bestätigt das BAG[4], dass dies auch für einzelvertraglich vereinbarte Ausschlussfristen gilt.[5]

Einschränkend hat das BAG[6] entschieden, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns nicht einer Ausschlussfrist unterworfen werden kann.

 

Rz. 9

Gem. § 10 Abs. 4 EFZG kann durch Tarifvertrag für in Heimarbeit Beschäftigte vereinbart werden, dass sie statt des Zuschlags nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EFZG diejenige Entgeltfortzahlung erhalten, die Arbeitnehmern im Falle von Arbeitsunfähigkeit nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz zusteht.[7] Dies gilt selbst dann, wenn diese Regelung im Einzelfall für den Heimarbeiter ungünstiger ist.[8]

[1] Vgl. zu § 4 Abs. 4 EFZG insgesamt Neumann-Redlin, § 4 EFZG, Rz. 129 ff.
[2] Vgl. hierzu: Bauer, NZA 1987, 440.
[3] BAG, Urteil v. 16.1.2002, 5 AZR 430/00, AP Nr. 13 zu § 3 EntgeltFG, DB 2002, S. 797; vgl. auch BAG, Urteil v. 21.1.2010, 6 ...

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