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Moench/Weinmann, ErbStG § 10 Steuerpflichtiger Erwerb / 5.6 Pauschbetrag für Erbfallkosten (Abs. 5 Nr. 3 S. 2)

Dipl.-Finw. (FH) Norbert Weinmann
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Rz. 87

Für die Erbfallkosten i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ist nach S. 2 der Vorschrift der Abzug eines Pauschbetrags von 15.000 EUR ohne Nachweis der Kosten möglich. Dessen Abzug setzt nicht voraus, dass tatsächlich zumindest dem Grunde nach Kosten angefallen sind, die der Pauschbetrag abdecken soll.[1] Der bisherige Erbfallkostenpauschbetrag von 10.300 EUR wurde durch das JStG 2024[2] auf 15.000 EUR erhöht.[3] Der erhöhte Pauschbetrag ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer gem. §§ 9, 11 ErbStG nach dem 31.12.2024 entsteht (§ 37 Abs. 21 ErbStG). Angesichts der bescheidenen Größenordnung des bisherigen Pauschbetrags einerseits und der seit seiner letzten minimalen Anpassung zum 1.1.2001[4] eingetretenen Kostensteigerungen andererseits dürfte der angestrebte Vereinfachungseffekt in vielen Fällen verfehlt worden sein. Inzwischen werden außerdem weitere Kostenarten, wie z. B. Steuerberatungskosten, als Nachlassregelungskosten sowie Kosten für die Haushaltsauflösung und die Räumung der Wohnung des Erblassers als Erbfallkosten eingeordnet (vgl. Rz. 79ff.) und fallen damit unter die Pauschbetragsregelung. Der erhöhte Erbfallkostenpauschbetrag soll einen individuellen Kostennachweis in der Mehrzahl der Fälle wieder vermeiden, ohne dabei die Grenzen der Typisierung zu überschreiten. Der Pauschbetrag kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn nur beschränkte Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) besteht. Er ist in einem solchen Fall nicht nach § 10 Abs. 6 S. 2 ErbStG zu kürzen, wenn außer dem steuerpflichtigen Inlandsvermögen[5] auch nicht steuerpflichtiges Vermögen erworben wird (§ 10 Abs. 6 S. 6 ErbStG).[6] Wird der Pauschbetrag geltend gemacht, können daneben einzelne Kosten nicht mehr selbstständig berücksichtigt werden, es sei denn, solche Aufwendungen bezie...

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