Dipl.-Finw. (FH) Norbert Weinmann
Rz. 79
Zu den in § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG aufgeführten Erbfallverbindlichkeiten zählen die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung und Verteilung des Nachlasses sowie mit der Erlangung des der Steuerpflicht unterliegenden Erwerbs entstehen. Es kommt nicht darauf an, ob die Aufwendungen mit der Erfüllung des Erblasserwillens zusammenhängen oder auf einem eigenen Willensentschluss des oder der Erben oder sonstigen Erwerber beruhen. Als Kosten zur Erlangung des Erwerbs sind solche Kosten zu verstehen, die der Erwerber aufwenden muss, um rechtlich seinen Erwerb antreten zu können, z. B. Erbenermittlungskosten, Prozess- oder Beratungskosten im Prozess gegen eine Person, die sich als (vermeintlichen) Erwerber präsentiert. Ein unmittelbarer Zusammenhang der Kosten mit dem Erwerb liegt vor, wenn sie, im Sinne einer synallagmatischen Verknüpfung dafür aufgewendet werden, dass der Erwerber seine Rechtsstellung erlangt. Der in § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG verwendete Begriff "unmittelbar" erfordert, dass die Kosten in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen und nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 3 ErbStG, vgl. Rz. 82) anfallen. Ist ein Erbe aus Gründen, die ausschließlich in seiner Person ihre Ursache haben, verpflichtet, das Erbe an einen Dritten weiterzuleiten, stellt diese Verpflichtung keine vom Erwerb abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit i. S. d. § 10 Abs. 5 ErbStG dar. Das Urteil betraf den Fall eines Pfarrers, der als Erbe eingesetzt war und seinen Erbteil an seine Kirchengemeinde weiterleitete, um eine entsprechende Verpflichtung aus dem kirchenrechtlichen Dienstverhältnis zu erfüllen. Ein Erbe, der seine Erbschaft veräußert o...