Leitsatz
Bestätigung der neueren Rechtsprechung
Die Kläger waren zu insgesamt 90% an der gewerblich tätigen U-KG sowie zu 100% an der U-GbR beteiligt. Beide Gesellschaften waren aufgrund einer mitunternehmerischen → Betriebsaufspaltung verbunden. Gegenstand der sachlichen Verflechtung war zunächst das von der GbR (Besitzunternehmen) an die KG (Betriebsunternehmen) vermietete Grundstück A-Str. und später das Grundstück B-Str.
Das FA meinte, daß die Einkünfte der GbR aus der Vermietung beider Grundstücke als Sonderbetriebseinkünfte bei der KG zu erfassen seien. – Zu Unrecht, wie der BFH entschied: Der Qualifikation des Vermögens als Gesellschaftsvermögen der Besitzgesellschaft und der Einkünfte aus der Verpachtung dieses Vermögens als gewerbliche Einkünfte der Gesellschafter der Besitzgesellschaft kommt bei einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung Vorrang vor der Qualifikation des Vermögens als → Sonderbetriebsvermögen und der Verpachtungseinkünfte als Sonderbetriebseinkünfte der Gesellschafter bei der Betriebsgesellschaft zu (vgl. schon BFH, Urteil v. 23. 4. 1996, VIII R 13/95, BStBl 1998 II S. 325).
Der Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG ist darauf gerichtet, Entgelte aufgrund unmittelbarer Leistungsbeziehungen zwischen dem Gesellschafter (Mitunternehmer) und der Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) im Gesamtgewinn der → Mitunternehmerschaft als Sonderbetriebseinkünfte zu erfassen. Da der Zweck der Vorschrift jedoch darin besteht, für den Bereich dieser Sondervergütungen den Mitunternehmer einem Einzelunternehmer gleichzustellen und Sondervergütungen als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren, unterstehen der Vorschrift auch mittelbare Leistungen, die der Gesellschafter – ggf. zusammen mit anderen Gesellschaftern oder Nichtgesellschaftern – über ein...