Rn. 262
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Der Finanzausschuss des Bundestags hat Passagen aus dem auf 2024 verschobenen Wachstumschancengesetz in das bis dato von Steuervorschriften unbelastete Kreditzweitmarktförderungsgesetz aufgenommen, das in der Bundesratssitzung am 15.12.2023 verabschiedet wurde. Damit wurde deren Wirkung vorgezogen.
Im Einzelnen betrifft das folgende Steuervorschriften:
Reform und Anpassung der Zinsschranke. Im Einzelnen:
- Zinsaufwands- und -ertragsbegriff werden auf wirtschaftlich gleichwertige Aufwendungen und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von FK bzw wirtschaftlich gleichwertige Erträge im Zusammenhang mit Kapitalforderungen erweitert, mit Verweis in § 4h Abs 3 EStG auf Art 2 ATAD (Abs 3 S 2 und 3),
- ein EBITDA-Vortrag entsteht nicht in Wj, in denen die Zinsaufwendungen die Zinserträge nicht übersteigen (§ 4h Abs 1 S 3 Hs 2 EStG)
- Zinsvorträge sind nicht allein deshalb uneingeschränkt verrechenbar, weil in einem späteren Wj eine der drei Ausnahmen (Freigrenze/De-minimis, Stand-Alone und EK-Escape) erfüllt ist, sondern ein Abzug von Zinsvorträgen immer nur dann zulässig ist, wenn und soweit ausreichend verrechenbares EBITDA (§ 4h Abs 1 S 2 EStG) vorhanden ist.
§§ 123 bis 126 EStG (Art 19 des Gesetzes):
Diese werden ersatzlos aufgehoben, dh, die Besteuerung der sog Dezemberhilfe 2022 zwecks sozialen Ausgleichs entfällt. Mit der sog Dezemberhilfe hatte der Bund die Kosten für den Abschlag für Gas und Wärme übernommen, um die Bürger bei den damalig hohen Energiepreisen zu entlasten.
Nur nachrichtlich: Änderungen in der AO und weiteren Steuergesetzen
Die Änderungen der AO betreffen Anpassungen des Steuerrechts an das MoPeG, dazu im Einzelnen, soweit das EStG bet...