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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG Überb ... / 122. Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe v 30.08.2001, BGBl I 2001, 2267

Dr. Horst Bitz
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Rn. 142

Stand: EL 50 – ET: 02/2002

Das G ist zu sehen im Zusammenhang mit dem im Rahmen des StEntlG 1999/2000/2002 eingeführten u zwischenzeitlich wieder abgeschafften Steuerabzugsverfahren bei Vergütungen an ausl Werkvertragsunternehmer gem § 50a Abs 7 EStG aF, s Rn 133, zu ah) und s Rn 129, zu fc). Die nunmehrige Regelung versucht – beschränkt auf den Bereich des Baugewerbes – der Schwarzarbeit einen Riegel vorzuschieben.

Kernpunkt des G ist die Einführung eines 15 %igen Steuerabzugs sowie die Zentralisierung der Besteuerung ausl Bauunternehmen entsprechend der Regelung bei der USt. Das G tritt hinsichtlich des Steuerabzugsverfahrens zum 01.01.2001 in Kraft, im übrigen am Tag nach der Verkündung des G.

Im einzelnen:

- § 48 Abs 1 u 3 EStG: Es wird angeknüpft an den Begriff der Bauleistung iSv § 211 Abs 1 SGB III sowie die §§ 1, 2 BaubetriebsVO. Einbezogen sind Empfänger von Bauleistungen, die Unternehmer iSv § 2 UStG oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind (damit ist grundsätzlich – abgesehen von Bagatellfällen, s nachfolgend – auch ein Vermieter in dieses Verfahren einbezogen!). Der Steuerabzug beträgt 15 % der Gegenleistung einschl USt, wobei auch Abschlagszahlungen eingeschlossen sind.
- § 48 Abs 2 EStG: Für Bagatellfälle kann der Steuerabzug unterbleiben, wenn die an denselben Leistungsempfänger erbrachten und voraussichtlich zu erbringenden Bauleistungen insges 5 000 EUR im Kj nicht übersteigen, bei privaten Vermietern beträgt die Bagatellgrenze 15 000 EUR im Kj. Der Steuerabzug ist nicht vorzunehmen, wenn der Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt.
- § 48 Abs 4 EStG, § 48b Abs 5 EStG: Wenn der Leistungsempfänger den Steuerabzug angemeldet und abgeführt hat, kann ihm der BA-Abzug nicht mehr nach § 1...

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