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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 9 W ... / 1. Anwendbare Rechtsvorschriften

Michaela Teller
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Rn. 890

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

§ 9 Abs 1 S 3 Nr 7 EStG verweist in seiner gegenwärtigen Fassung auf die Vorschriften über die Absetzungen für Abnutzung, für Substanzverringerung und über erhöhte Absetzungen, ohne die anwendbaren Rechtsvorschriften im Einzelnen zu bezeichnen. Dies bedeutet, dass die Rechtsvorschriften der §§ 7ff EStG auch bei den Überschusseinkünften grundsätzlich anwendbar sind, sofern sich nicht aus deren konkretem Inhalt oder der Gesetzessystematik etwas anderes ergibt.

Anwendbar bei den Überschusseinkünften sind

  • die lineare AfA (§ 7 Abs 1 S 1 EStG; bei Immobilien § 7 Abs 4 S 1 Nr 2, S 2, Abs 5a EStG),
  • Absetzungen nach Staffelsätzen für Immobilien (§ 7 Abs 5 EStG),
  • Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA, § 7 Abs 1 S 7 EStG, bei Immobilien § 7 Abs 4 S 3, Abs 5a EStG iVm § 7 Abs 1 S 7 EStG),
  • Absetzungen für Substanzverringerung (§ 7 Abs 6 EStG, in § 9 Abs 1 S 3 Nr 7 EStG ausdrücklich erwähnt, zB bei Verpachtung eines Kiesvorkommen),
  • Sonderabschreibungen für Immobilien nach § 7h EStG und § 7i EStG.
  • Die für alle Sonderabschreibungen geltende Vorschrift des § 7a EStG kommt ebenfalls mit Ausnahme der auf den betrieblichen Bereich zugeschnittenen Abs 6 und 8 zur Anwendung.
  • Ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklärt wird in S 2 das Wahlrecht zur sofortigen Abschreibung GWG gemäß § 6 Abs 2 S 1–3 EStG.

Nicht anwendbar ist die Sonderabschreibung nach § 7g EStG, weil sie das Vorhandensein von WG des AV voraussetzt, was es bei Überschusseinkünften nicht gibt.

Ebenfalls nicht möglich ist deshalb auch die degressive AfA (§ 7 Abs 2 EStG), da diese nach dem Gesetzeswortlaut gleichfalls das Vorhandensein von WG des AV voraussetzt. Bis einschließlich 1989 ergab sich dies auch aus dem Gesetzestext des § 9 Abs 1 S 3 Nr 7 ESt...

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