Rn. 55
Stand: EL 184 – ET: 10/2025
§ 7a Abs 7 EStG geht davon aus, dass die erhöhten Absetzungen/Sonderabschreibungen nicht nur Einzelpersonen nehmen können, sondern auch Personenmehrheiten in Form von Gesamthands- oder Bruchteilsgemeinschaften und dass jeder Einzelne dieser Personenmehrheit stpfl ist. ME hat sich durch das MoPeG(Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz v 10.8.2021, BGBl I 2021, 3436) und der Rechtsfähigkeit einer GbR nichts an dieser Rechtslage geändert (glA Happe in Frotscher/Geurts, § 7a EStG Rz 32 (01/2024)).
Rn. 56
Stand: EL 184 – ET: 10/2025
§ 7a Abs 7 EStG regelt, sofern nicht Sonderregelungen vorgehen (zB § 1 Abs 1 S 2 FördG: gesellschafts- und nicht personenbezogene Abschreibung, aufgehoben mit Wirkung ab 15.05.2016 durch Art 68, 125 des 2. Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht v 08.07.2016, BGBl I 2016, 1594) die Vornahme der erhöhten Absetzungen/Sonderabschreibungen (also betrifft nicht etwa die AfA nach § 7 Abs 4, 5, 5a EStG), wenn ein WG (des PV oder BV) mehreren Beteiligten zuzurechnen (§ 39 AO) ist (Bruchteilsgemeinschaft, Gesamthandsgemeinschaft):
- S 1: Die erhöhten Absetzungen/Sonderabschreibungen dürfen nur, wenn die Abschreibungsvoraussetzungen nicht bei allen, sondern nur bei einzelnen Beteiligten vorliegen, nur bei Letzteren (= "anteilig") vorgenommen werden (so ausdrücklich auch zu § 7b EStG BMF v 07.07.2020, BStBl I 2020, 623 Tz 2).
Rechtsfolge: Einige Gesellschafter/Gemeinschafter können erhöhte Absetzungen/Sonderabschreibungen nehmen, andere nicht, sie können nur "normal" nach § 7 EStG abschreiben. Für die Quote des "anteilig" entscheidet mE die Höhe des jeweiligen Miteigentumsanteils; sofern aber die AK/HK in abweichender Quote getragen wurden, entscheidet deren Verhältnis (glA Kulosa in Schmidt, § 7a EStG Rz 14 (44. ...