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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 67 ... / 2. Zeitlicher Anwendungsbereich

Hartmut Pust
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Rn. 16

Stand: EL 188 – ET: 04/2026

Das Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften ist nach Art 7 S 3 des genannten Gesetzes nach dem Tag der am 08.12.2014 erfolgten Verkündung, mithin am 09.12.2014, in Kraft getreten. § 52 Abs 49a S 1 EStG in der Fassung von Art 3 Nr 1 des Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften v 02.12.2014 (BGBl I 2014, 1922) regelt, dass § 67 EStG in der am 09.12.2014 geltenden Fassung auf alle Kindergeldfestsetzungen anzuwenden ist, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31.12.2015 beginnen, also auf die Kindergeldfestsetzung für den Monat Januar 2016 und die Folgemonate.

 

Rn. 17

Stand: EL 188 – ET: 04/2026

Darüber hinaus ist § 67 EStG in der genannten Fassung jedoch auch auf solche Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die vor dem 01.01.2016 liegende Zeiträume betreffen, sofern der Antrag auf Kindergeld erst nach dem 31.12.2015 gestellt wird (§ 52 Abs 49a S 1 EStG in der Fassung von Art 3 Nr 1 des Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften v 02.12.2014 (BGBl I 2014, 1922)).

 

Rn. 18

Stand: EL 188 – ET: 04/2026

§ 67 S 1 Hs 2 EStG, eingefügt durch das Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen v 03.12.2020 (BGBl I 2020, 2668), ist nach § 52 Abs 1 S 1 EStG idF Art 3 Nr 7 FamEntlG v 29.11.2018 (BGBl I 2018, 2210) erstmal für den VZ 2020 anzuwenden.

 

Rn. 19

Stand: EL 188 – ET: 04/2026

§ 67 S 1 EStG in der durch Art 3 Nr 27 JStG 2024 v 02.12.2024 (BGBl I 2024 Nr 387) geänderten Fassung ist gem § 52 Abs 49a S 19 EStG auf Anträge anzuwenden, die nach dem 05.12.2024 eingehen.

 

Rn. 20–22

Stand: EL 188 – ET: 04/2026

vorläufig frei

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