Rn. 189
Stand: EL 187 – ET: 02/2026
Insoweit ist zwischen dem gewillkürten Berechtigtenwechsel aufgrund einer Berechtigtenbestimmung oder durch deren Widerruf sowie einem Verzicht auf den Vorrang oder durch dessen Widerruf einem gesetzlichen Berechtigtenwechsel, zB durch den Wechsel der Haushaltszugehörigkeit, zu unterscheiden, V 35 Abs 1 S 1 DA-KG 2025.
Rn. 190
Stand: EL 187 – ET: 02/2026
Die Kindergeldfestsetzung ist in diesen Fällen nach § 70 Abs 2 EStG gegenüber dem nicht mehr Berechtigten vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, vgl BFH v 10.11.1998, VI B 125/98, BStBl II 1999, 137; BFH v 18.12.1998, VI B 215/98, BStBl II 1999, 231.
Überzahltes Kindergeld ist nach § 37 Abs 2 AO vom nicht mehr Berechtigten rückwirkend zum Zeitpunkt des Wechsels der Obhutsverhältnisse zurückzufordern, BFH v 09.04.2001, VI B 271/00, BFH/NV 2001, 1254. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Berechtigten zivilrechtlich eine andere Vereinbarung über die Zuordnung des Kindergelds getroffen haben, vgl BFH v 10.11.1998, VI B 125/98, BStBl II 1999, 137.
Rn. 191
Stand: EL 187 – ET: 02/2026
Tritt der Wechsel der Haushaltszugehörigkeit während des Monats ein, ist die Änderung vom Beginn des Folgemonats an zu berücksichtigen, BFH v 19.04.2012, III R 42/10, BStBl II 2013, 21; BFH v 16.12.2003, VIII R 76/99, BFH/NV 2004, 933; A 25.1 Abs 5 S 1 DA-KG 2025.
Beispiel:
Ein gemeinsames Kind getrennt lebender Eltern wechselt am 10. eines Monats vom Haushalt des Vaters in den der Mutter über, in dem bereits 2 ältere Geschwister leben.
Rn. 192
Stand: EL 187 – ET: 02/2026
Richtigerweise gilt auch in diesen Fällen das Verbot der Doppelzahlung. Die Zahlung des Kindergelds an denjenigen Berechtigten, der zu Beginn des Monats die Voraussetzungen für den Bezug des Kindergelds erfüllt hat, hat die Er...