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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 6 B ... / a) Gleichartige Verpflichtungen (§ 6 Abs 1 Nr 3a Buchst a EStG)

Jürgen Dräger, Tobias Müller
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Rn. 1005

Stand: EL 175 – ET: 09/2024

Angesprochen sind die typischen Fälle der Garantie- und Kulanzleistungen in der Wirtschaft allg, das Wechselobligo sowie Schadensregulierungen bei Versicherungsgesellschaften. Systematisch wird bei dieser Bewertungsvorgabe von Gesetzes wegen die Möglichkeit oder gar der Zwang einer Sammelbewertung im Rahmen von Bewertungseinheiten (s Rn 73) bzw das Erfordernis einer pauschalen Ermittlung von solchen latenten Verpflichtungen (aus Garantie- und Kulanzfällen) etwa im industriellen Massenproduktionsgeschäft anerkannt (BFH BStBl II 1984, 263; BFH BStBl II 2001, 612; BFH BStBl II 1998, 249). Diese Bewertungsmethode hat auch der EuGH v 14.09.1999, Rs C-275/97, DB 1999, 2035 bestätigt. Hier kann im Übrigen auch idR mit dem Gesetz der großen Zahl aus der Statistik gerechnet werden (s Rn 994), und deshalb ist die Berücksichtigung von Vergangenheitserfahrungen nach der Gesetzesvorgabe sinnvoll (BFH BStBl II 2001, 612). Vgl hierzu Kolb, StuB 2001, 889 sowie Kemper/Konold, DStR 2003, 1686.

Praxisbeispiele zur Bemessung pauschaler Gewährleistungsrückstellungen bringen Kessler/Ranker, StuB 2001, 425. Eine zu weitgehende Pauschalierung ist unzulässig; zu Recht lehnt das BMF v 20.08.2003, IV A 6 – S 2175–2/03, DB 2003, 2188 einen festen Prozentsatz (bezogen auf den Umsatz) einheitlich für alle Unternehmen der Baubranche ab.

Die fiskalische Zielrichtung des Gesetzgebers des StEntlG 1999/2000/2002 war eher auf die Schadensrückstellungen bei Versicherungsgesellschaften nach Maßgabe des § 341g HGB gerichtet, was sich von der Zusatznorm in § 20 Abs 2 KStG ablesen lässt. Offensichtlich soll durch die Gesetzesfassung einer als extrem empfundenen Auslegung des Vorsichtsprinzips in der Versicherungswirtschaft entgegengetreten werden. Das dazu ergangene Schreiben...

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