Dr. Katrin Dorn
, Prof. Dr. iur. Nils Petersen
Rn. 1576
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
§ 6 Abs 5 S 2 EStG bestimmt, dass für die Überführung von WG zwischen Einzel- und Sonder-BV desselben StPfl bzw zwischen verschiedenen Sonder-BV desselben StPfl bei verschiedenen Mitunternehmerschaften S 1 ebenfalls gilt. Durch diesen Rechtsgrundverweis gelten die zu S 1 dargestellten Grundsätze (Einzel-WG, Sicherstellung der stillen Reserven und Rechtsfolgen) entsprechend (s Rn 1581 ff). Auch diese Regelung führt damit zwangsläufig zu einem Buchwertansatz, wobei die betroffenen Überführungen ebenfalls zu keiner Verlagerung der stillen Reserven zwischen unterschiedlichen Steuersubjekten führen. Auch diese Überführungen bringen die finale Entnahmetheorie (s Rn 1514) deutlich zum Ausdruck. Denn auch derartige Überführungen stellen steuersystematisch eine Entnahme aus dem abgebenden BV bzw Sonder-BV und eine Einlage in das aufnehmende BV bzw Sonder-BV dar. Allerdings kommen die allg Bewertungsregeln in § 6 Abs 1 S 1 Nr 4 und 5 EStG hier nicht (s Rn 1055, 1132) zur Anwendung.
Ein Wahlrecht hinsichtlich des Wertansatzes wird nicht gewährt. Das betreffende Einzel-WG oder mehrere Einzel-WG können AV oder UV und auch wesentliches BV bzw Sonder-BV darstellen. Die mit der Überführung verbundene Übernahme von Verbindlichkeiten ist bezüglich des Buchwertzwangs unschädlich.
Rn. 1577
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Die Regelung findet auf alle StPfl Anwendung, die BV und Sonder-BV haben können. So kommt als überführendes Rechtssubjekt jede beschränkt oder unbeschränkt stpfl Person in Betracht, auch in Verbundenheit als Erbengemeinschaft oder Gütergemeinschaft. Dazu gehören grds auch PersGes und KapGes (s aber Rn 1578).
Bei KapGes gehen jedoch die Rechtsinstitute der vGA und verdeckten Einlage vor. In den verbleibenden Anwendungsfällen sind die Sonderregelun...