Dr. Katrin Dorn
, Prof. Dr. iur. Nils Petersen
Rn. 1510
Stand: EL 188 – ET: 04/2026
§ 6 Abs 5 S 1 EStG regelt die Überführung (s Rn 1515) von einzelnen WG von einem BV in ein anderes BV. Unter der Voraussetzung, dass die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist, kann die Überführung zu Buchwerten und damit steuerneutral erfolgen.
In diesem Zusammenhang ist § 4 Abs 1 S 4 EStG entsprechend anzuwenden. Nach dieser Regelung liegt ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines WG insb vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des StPfl zuzuordnendes WG einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.
Ebenfalls zu Buchwerten ist/sind
- nach S 2 auch die Überführung zwischen verschiedenen Sonder-BV desselben StPfl bei verschiedenen Mitunternehmerschaften sowie
- nach S 3 folgende Übertragungen möglich, soweit das WG unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten
- aus einem BV des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt,
- aus dem Sonder-BV eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt oder
- unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonder-BV verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft übertragen wird.
In diesen Fällen der Übertragung (s Rn 1515) einzelner WG sieht das Gesetz nach § 6 Abs 5 S 4 EStG eine Behaltensregelung (Sperrfrist) vor. Bei Verstoß gegen diese Vorschrift ist ein rückwirkender Teilwertansatz für die übertragenen WG zwangsläufig. Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven durch Erstellung einer negativen Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden sind (s § 15 Rn 64 z...