Rn. 12
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Der Gesetzgeber hat in § 44b EStG an Stelle der gestrichenen Abs 1–2 aF Neuregelungen untergebracht, die sich aus dem InvStRefG mit Wirkung vom 01.01.2018 und dem UStAVermG mit Wirkung vom 01.01.2019 ergeben.
A. Erstattungsverfahren bei Abwicklung von Investmentfonds (§ 44b Abs 1 EStG nF)
Rn. 13
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Mit dem InvStRefG v 19.07.2016, BGBl I 2016, 1730 hat der Gesetzgeber im Investmentsteuerrecht einen grundlegenden Systemwechsel zur intransparenten Besteuerung bei Publikumsfonds vorgenommen.
Auf der Anlegerseite werden die KapErtr nach § 20 Abs 1 Nr 3 EStG gem § 43 Abs 1 Nr 5 und Nr 9 EStG dem Steuerabzug unterworfen. Zu den Investmenterträgen gem § 16 InvStG 2018 zählen grundsätzlich auch die Ausschüttungen des Fonds, definiert in § 2 Abs 11 InvStG 2018.
Etwas anderes gilt im Fall der Abwicklung eines Fonds. Als Ausschüttungen gelten dann nur noch die Beträge, die einen Wertzuwachs im laufenden Kj darstellen. Ausschlaggebend für die Berechnung ist der Rücknahmepreis am Ende des laufenden Kj. Folglich ist die Erstattung der KapSt erst im Folgejahr möglich, weil erst nach dem Ende des laufenden Kj ermittelt werden kann, inwieweit die Ausschüttungen nach § 17 InvStG nicht als Ertrag gelten, weil es sich um reine Kapitalrückzahlungen handelt (§ 44b Abs 1 EStG).
Diese Betrachtungsweise galt bis zum 31.12.2019. Mit dem Art 17 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
v 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) wurde § 17 Abs 1 InvStG geändert (s BMF BStBl I 2022, 742 Rz 308b).
Nach § 17 Abs 1 S 1 InvStG in der ab dem 01.01.2020 anzuwendenden Fassung gelten Ausschüttungen eines Kj nur insoweit als steuerfreie Kapitalrückzahlung, wie der letzte im Kj festgesetzte Rücknahmepreis die fortgeführten AK unterschreitet. Beispiele hierzu finden sic...