Schrifttum:
Jesse, EU-Richtlinien-UmsetzungsG – EURLUmsG: Anpassung des § 43b EStG (KapSt-Befreiung) an die geänderte Mutter-Tochter-Richtlinie, IStR 2005, 151;
Kempf/Gelsdorf, Umsetzung der Mutter-Tochter-Richtlinie in deutsches Steuerrecht – eine alte Kamelle? IStR 2011, 173;
Intemann, Die Neuregelung zur StPfl von Streubesitzdividenden, BB 2013, 1239;
Zugmaier/Nöcker (Hrsg), Abgabenordnung 2022.
Verwaltungsanweisungen:
H 43b EStH 2022.
I. Inhalt und Bedeutung
Rn. 1
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die Vorschrift geht auf den früheren § 44d EStG zurück, mit dem ab 1992 die Richtlinie Nr 90/435/EWG, die sog Mutter-/Tochter-Richtlinie (MTR), in deutsches Recht umgesetzt wurde. Die Neufassung der Mutter-/Tochter-Richtlinie vom 30.11.2011 (ABl EU Nr L 345 S 9), zuletzt geändert durch RL 2015/121/EU vom 27.01.2015 (ABl EU Nr L 21 S 1) dient der Harmonisierung der Besteuerung von Gewinnausschüttungen; sie trägt dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten Rechnung und erweitert den Kreis der einbezogenen Gesellschaftsformen (vgl RL 2014/86/EU, Erwägungsgrund 4; ABl EU Nr L 219 S 40 vom 25.07.2014).
Zusätzlich greift die Richtlinie auch dann ein, wenn die Beteiligung an der Tochtergesellschaft von einer Betriebsstätte der Muttergesellschaft in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft gehalten wird.
Um eine Doppelbelastung von Gewinnausschüttungen der Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft (Zentrale oder Betriebsstätte) zu vermeiden, verzichtet der Sitzstaat der Tochtergesellschaft auf Antrag auf die Erhebung von KapSt auf Gewinnausschüttungen der Tochtergesellschaft.
Die Ergänzung des Anhangs I der Mutter-/Tochter-Richtlinie durch die RL 2014/86/EU vom 08.07.2014 ist mit dem StÄndG 2015 vom 02.11.2015 (BGBl I 2015, 1834) in nationales Recht umgesetzt worden. Gemäß § 52 Abs 42b EStG ist die Neufassung des § 43b EStG erstmals anzuwend...