Rn. 85
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Nach § 42g Abs 4 S 1 EStG besteht für den mit der LSt-Nachschau Beauftragten die Möglichkeit, von der LSt-Nachschau zu einer LSt-Außenprüfung überzugehen, dh diese an die LSt-Nachschau unmittelbar anzuschließen, wenn die bei der LSt-Nachschau getroffenen Feststellungen dazu Anlass geben. Ein Anlass zu einem solchen Übergang zur LSt-Außenprüfung ist nach BMF vom 16.10.2014, BStBl I 2014, 1408 Rz 15 insb dann gegeben,
- wenn bei der LSt-Nachschau erhebliche Fehler beim Steuerabzug vom Arbeitslohn festgestellt wurden,
- wenn der für die Besteuerung maßgebliche Sachverhalt iRd LSt-Nachschau nicht abschließend geprüft werden kann und weitere Ermittlungen erforderlich sind,
- wenn der ArbG seinen Mitwirkungspflichten iRd LSt-Nachschau nicht nachkommt oder
- wenn die Ermittlung von Sachverhalten aufgrund des fehlenden Datenzugriffs nicht oder nur erschwert möglich ist.
Geben die von dem mit der LSt-Nachschau Beauftragten iRd konkreten LSt-Nachschau getroffenen Feststellungen Anlass dazu, kann ein Übergang zur LSt-Außenprüfung erfolgen. Nur insoweit handelt es sich um eine Ermessensentscheidung im Rahmen eines VA, die eingeschränkter richterlicher Kontrolle unterliegt (§ 102 AO), Wagner in Brandis/Heuermann, § 42g EStG Rz 47, 48, 56 (Mai 2022), während die Frage, ob die bei der LSt-Nachschau getroffenen Feststellungen Anlass zu einem Übergang zur LSt-Außenprüfung geben, umfassender richterlicher Nachprüfung unterliegt, ausführlich dazu s Rn 93.
Um eine (gerichtliche) Überprüfung der durch den mit der LSt-Nachschau Beauftragten zu ermöglichen, hat dieser
- sowohl die Feststellungen zu dokumentieren, die Anlass zum Übergang zur LSt-Nachschau gegeben haben,
- als auch die Umstände, die bei der Ermessensentscheidung von Bedeutung gewesen sind, Wagner in Brandis/H...