Rn. 15
Stand: EL 186 – ET: 01/2026
Gem § 51a Abs 1 EStG, § 1 Abs 2 SolZG sind die Vorschriften des EStG auf die Erhebung des SolZ entsprechend anzuwenden, dies gilt auch für die Anwendung des § 42f EStG.
Gem § 15 Abs 5 des 5. VermBG kann das FA beim ArbG eine Außenprüfung durchführen, die der Feststellung dient, ob der ArbG seine Pflichten nach dem 5. VermBG und der VermBDV erfüllt hat.
Ist die Verwaltung der KiSt den FinBeh der Länder übertragen worden und verweist das jeweilige KiStG ausdrücklich auf die Vorschriften über die Entrichtung der ESt, gelten die lohnsteuerrechtlichen Vorschriften und damit auch § 42f ESt.
Soll sich die LSt-Außenprüfung auf den SolZ, die ArbN-Sparzulage nach dem 5. VermBG oder die KiSt der Länder beziehen, muss das FA die jeweilige Rechtsgrundlage in der Prüfungsanordnung (§ 196 AO) angegeben, Heuermann in Brandis/Heuermann, § 42f EStG Rz 12 (11/2024); Fissenewert in H/H/R, § 42f EStG Rz 10 (11/2023).
Rn. 16–18
Stand: EL 186 – ET: 01/2026
vorläufig frei