Prof. Dr. Simone Briesemeister, Prof. Dr. Alois Nacke
BMF v 04.10.2005, BStBl I 2005, 916.
Rn. 1316
Stand: EL 91 – ET: 05/2011
Im Rahmen von sog öff-privaten Partnerschaften (ÖPP) oder public private partnerships (ppp) werden zunehmend neue ökonomische "Techniken" zur Bestreitung von Infrastrukturmaßnahmen eingesetzt. Für den Autobahnbau mit Gebührenpflicht ist das so genannte "A-Modell" aus der Taufe gehoben worden. Danach erteilt die Bundesrepublik Deutschland als Konzessionsgeber Projektbetreibern (Bauunternehmern uÄ) die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb von Autobahnstreckenabschnitten. Der Bund bleibt Eigentümer des Grund und Bodens und ist allein zur Erhebung der Mautgebühren berechtigt.
Im Einzelnen gilt vertraglich als Pflichtenbestandteil des Konzessionsnehmers:
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Erbringung der Bauleistung, |
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Betriebspflicht mit Verkehrsüberwachung, Verkehrssicherheitspflicht, Winterdienst etc, |
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Erhaltungspflicht (laufender Unterhalt), |
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Rückgabe am Ende der Vertragslaufzeit von idR dreißig Jahren in einem bestimmten Mindestzustand an die Bundesrepublik. |
Umgekehrt hat sich der Bund zu einer Anschubfinanzierung und zur Weiterleitung von idR 95 % der Mautgebühren an den Konzessionsnehmer zu verpflichten.
Rn. 1317
Stand: EL 91 – ET: 05/2011
Das BMF v 04.10.2005, BStBl I 2005, 916 macht zur bilanziellen Abbildung folgende Vorgaben:
Es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis mit unterschiedlichen Leistungen innerhalb des Vertragszeitraums. Als schwebendes Geschäft ist dieses Dauerschuldverhältnis nicht bilanzwirksam, es sei denn, ein Vertragspartner hat Vorleistungen erbracht.
Solche Vorleistungen stellen die Ausbaukosten abzüglich einer Anschubfinanzierung durch den Bund beim Betreiber dar. Während der Bauphase sind die Vorleistungen zusammen mit der Anschubfinanzierung gewinnneutral zu behandeln ("wie eine Anzahlung") und nach Fe...