Rn. 1
Stand: EL 182 – ET: 07/2025
Bei der Frage, ob Umzugskosten BA sind, gelten die gleichen Grundsätze wie bei den WK (im Einzelnen s § 12 Rn 10, 58 (Wienbergen)). Voraussetzung für den BA-Abzug ist, dass der Umzug des StPfl nahezu ausschließlich betrieblich veranlasst ist, private Gründe also eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle spielen. So hat der BFH BA anerkannt, wenn ein praktizierender Arzt in die Nähe eines Krankenhauses umzieht, um die Betreuung der dort stationär aufgenommenen Patienten zu erleichtern (BFH BStBl II 1988, 777). Eine betriebliche Veranlassung hat der BFH auch anerkannt, wenn – auch ohne berufliche bzw betriebliche Veränderung – durch den Umzug der erforderliche Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wesentlich vermindert worden ist (BFH BStBl II 2006, 598 mwN). Als wesentliche Verkürzung der Wegezeit hat er dabei eine Ersparnis von mindestens einer Stunde täglich angesehen.
Der Fahrzeitersparnis von mindestens einer Stunde wird vom BFH eine so große betriebliche bzw berufliche Bedeutung zugemessen, dass private Gründe – wie zB größerer Raumbedarf wegen der Geburt eines Kindes – generell in den Hintergrund treten (BFH BStBl II 2002, 56; BFH BStBl II 2001, 585; s Kanzler, FR 2002, 288). Dabei ist bei Eheleuten die Zeitersparnis jedes einzelnen Ehegatten maßgeblich (BFH BStBl II 2001, 585; BFH BStBl II 1995, 728; Bornhaupt, BB 1995, 2042). Es erfolgt dann keine Saldierung (BFH BStBl II 2006, 598 und Steinhauff RR-SteuerR 28/2006, Rz 3). BA sind dann alle betrieblich veranlassten Kosten.
Rn. 2
Stand: EL 182 – ET: 07/2025
Die Kosten des Umzugs eines Betriebes, einer Praxis ohne Umzug des StPfl sind idR betrieblich veranlasst. Dies ist selbst dann der Fall, wenn der Umzug Folge des privaten Umzugs des StPfl ist.
Rn. 3
Stand: EL 18...