Prof. Dr. Simone Briesemeister, Prof. Dr. Alois Nacke
Rn. 816
Stand: EL 95 – ET: 05/2012
Kontrovers diskutiert wird, was unter einer bestimmten Zeit zu verstehen ist. Das betrifft schon die Frage, ob unter diesem Merkmal für die aktive Rechnungsabgrenzung dasselbe zu verstehen ist wie für die passive Rechnungsabgrenzung (dafür Bordewin, DStZ 1982, 463; Hauber, BB 1983, 740; dagegen Federmann, BB 1984, 246). Für Gleichbehandlung BFH BStBl II 1995, 312.
Rn. 817
Stand: EL 95 – ET: 05/2012
Die eine Auffassung sieht dieses Erfordernis nur dann als erfüllt an, wenn sich die Zeit nach dem Kalender rechnerisch ermitteln lässt (BFH BStBl II 1977, 380; 1978, 262; 1981, 669; 1983, 132; 1983, 572). Einen Zeitraum, dessen Dauer nur geschätzt werden kann, sieht sie nicht mehr als eine bestimmte Zeit iSd Vorschriften über die RAP an (BFH BStBl II 1983, 132).
Rn. 818
Stand: EL 95 – ET: 05/2012
Nach BFH BStBl II 1982, 643 jedoch soll auch eine zeitlich nicht begrenzte (immerwährende) Verpflichtung zur Duldung einer Ferngasleistung eine bestimmte Zeit iSd § 5 Abs 5 EStG sein u die Bildung eines passiven RAP rechtfertigen (ablehnend Mathiak, StuW 1983, 69). Ebenso hat aber der BFH BStBl II 1982, 655 eine Abfindung nach dem MühlenstrukturG auf 30 Jahre verteilt. Nach BFH BStBl II 1981, 669 ist auch eine einmalige Entschädigung für die Übernahme einer mit erhöhten Aufwendungen verbundenen Unterlassungslast, die zivilrechtlich nicht, insb nicht nach dem Kalender befristet ist, iS eines passiven RAP dann Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag, wenn die Vereinbarung der Vertragsparteien über die Entschädigungszahlung es zulässt, rechnerisch einen (Mindest-)Zeitraum zu bestimmen, dem die Entschädigung als Ertrag zugeordnet werden kann.
Rn. 819
Stand: EL 91 – ET: 05/2011
Die Auffassungen im Schrifttum sind geteilt (für das Erfordernis der ...