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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG §§ 4, ... / ea) Grundfall, § 158 Abs 2 BGB

Prof. Dr. Simone Briesemeister , Prof. Dr. Alois Nacke
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Rn. 440

Stand: EL 80 – ET: 08

Abgrenzung: Bei der auflösenden Bedingung tritt die vereinbarte Rechtswirkung sofort ein, der Fortbestand der Rechtswirkung ist gemäß § 158 Abs 2 BGB von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig. Tritt die Bedingung ein, endet das Rechtsgeschäft; in diesem Zeitpunkt (ex nunc) tritt der frühere Rechtszustand wieder ein. Das auflösend bedingte Rechtsgeschäft ist wirksam bis zum Bedingungseintritt. Ein Schwebezustand bezieht sich (lediglich) auf den ungewissen Fortbestand des Rechtsgeschäfts.

 

Beispiel Veräußerung unter auflösender Bedingung:

  • Veräußerung eines Grundstücks unter der auflösenden Bedingung, dass innerhalb von zwei Jahren die Bebauung des Grundstücks zulässig wird; kann nicht bebaut werden, ist nach Ablauf von zwei Jahren der frühere Rechtszustand wieder herzustellen;
  • Veräußerung eines technischen Geräts unter der auflösenden Bedingung, dass der Hersteller innerhalb von sechs Monaten ein Nachfolgegerät auf den Markt bringt;
  • Veräußerung an den Ehegatten mit Scheidungsklausel, die bestimmt, dass der erwerbende Ehegatte das WG im Scheidungsfall zurückzuübertragen hat.
 

Rn. 440a

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Zurechnungswechsel: Das Rechtsgeschäft ist (bis zu einem etwaigen Bedingungseintritt) voll wirksam. Bzgl des Zurechnungswechsels bestehen bei echter auflösender Bedingung, deren Eintritt ungewiss ist, keine Besonderheiten, die Zurechnung wechselt nach allgemeinen Grundsätzen wie in Fällen unbedingter Veräußerung (s Rn 421ff). Der Erwerber wird zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer, der Veräußerer als Nichteigentümer ist nicht mehr in der Lage, den Erwerber von der Einwirkung auf das WG für dessen gewöhnliche Nutzungsdauer auszuschließen. Ua für den Fall der auflösenden Bedingung der Scheidung hat die Rspr dies bestätigt (...

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