Rn. 95
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Die Steuerermäßigungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 und die Anforderungen aus der Rechtsverordnung nach Abs 7 dem Grunde und der Höhe nach erfüllt sind (§ 35c Abs 1 S 7 EStG). Es handelt sich somit bei diesen Bescheinigungen um eine materielle Voraussetzung für den Abzug (s BT-Drucks 19/14338, 22 und Levedag in Schmidt, § 35c EStG Rz 7).
Diese amtlichen Muster sind mittlerweile veröffentlicht (BMF v 31.03.2020, BStBl I 2020, 484). Den Mustern ist eine Vorbemerkung vorgestellt, aus denen sich unter anderem Ausfüllhinweise und auch der Hinweis ergibt, dass auch eine elektronische Übermittlung möglich ist.
Rn. 96
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Hinweis:
Der Berater sollte den Mandanten auf diese erforderliche Voraussetzung rechtzeitig vor Durchführung der Maßnahmen hinweisen, damit Problemen im Veranlagungsverfahren aus dem Wege gegangen werden kann.
Rn. 97–100
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
vorläufig frei