Rn. 32
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Eine weitere Begrenzung aller in § 35a EStG geregelten Steuerermäßigungen ergibt sich aus der durch das JStG 2010 erfolgten Neuformulierung des § 35a Abs 5 S 1 EStG. Danach sind haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bzw Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen ausgeschlossen, wenn sie BA, WK oder Sonderausgaben darstellen. Des Weiteren dürfen sie nicht als ag Belastung berücksichtigt sein.
Für Kinderbetreuungskosten gem § 10 Abs 1 Nr 5 EStG kann ebenfalls keine Ermäßigung nach § 35a Abs 2 EStG beantragt werden.
Rn. 33
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Die Begrenzung für die Steuerermäßigung erfolgt, um Doppelvergünstigungen zu vermeiden, die ansonsten für die Aufwendungen nach § 35a Abs 1 und 2 EStG möglich wären. Gem § 52 Abs 50b S 2 EStG aF gilt diese Begrenzung bereits für alle Aufwendungen ab dem 01.01.2009, da es sich bei § 35a Abs 5 S 1 EStG nur um eine Klarstellung handelt.
Rn. 34
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
§ 35a Abs 5 S 2 EStG stellt klar, dass nur Arbeitskosten begünstigt sind. Materialkosten oder sonstige Kosten (zB Deponiekosten für Gartenabfälle) bleiben außer Ansatz. Ebenso bleiben Kosten außer Ansatz, für die nach anderen Vorschriften des EStG ein vorrangiger Abzug möglich ist.
Um eine Doppelförderung insb bei Erhaltungsaufwendungen auszuschließen, wird iRd Aufzählung (s § 35a Abs 5 S 1 EStG) klargestellt, dass ein Steuerabzug für solche Arbeitskosten nicht möglich ist, die als BA, WK oder als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Rn. 35
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Sowohl bei Aufwendungen im Rahmen einer haushaltsnahen Dienstleistung nach Abs 2 als auch bei Handwerkerleistungen nach Abs 3 ist die Steuerermäßigung davon abhängig, dass der StPfl die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung nachweist (§ 35a Abs 5 S 3 EStG). Eine Bar...