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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 34d Ausländische Einkünfte

Dr. Peter Handzik
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Schrifttum (seit 2000):

Kempermann, Urteilsanmerkung zu BFH BStBl II 2000, 577, FR 2000, 998.

Verwaltungsanweisungen:

H 34d EStH 2018.

Ferner s Schrifttum § 34c vor Rn 1.

I. Einführung

A. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift

 

Rn. 1

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Das StÄndG v 20.08.1980 (BGBl I 1980, 1545) schuf § 34d EStG – anzuwenden ab VZ 1980 (§ 52 Abs 25b EStG aF) neu, nachdem der Begriff der ausländischen Einkünfte zuvor in § 68b EStDV aF iVm § 34c Abs 6 Nr 1 EStG definiert worden war und erweiterte (zB in Nr 2 Buchst b) die dortige Regelung.

 

Rn. 1a

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Art 3 Nr 5 des G zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – UStAVermG – (v 11.12.2018, BGBl I 2018, 2338) fasste § 34d Nr 4 Buchst b EStG neu und ergänzte Nr 7 um einen S 2. § 34d Nr 4 Buchst b EStG nF ist erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, bei denen die Veräußerung nach dem 31.12.2018 erfolgt und nur soweit den Gewinnen nach dem 31.12.2018 eingetretene Wertveränderungen zugrunde liegen (Art 3 Nr 9 Buchst c S 1 UStAVermG = § 52 Abs 34b S 1 EStG nF). § 34d Nr 7 S 2 EStG nF ist erstmals auf Wertveränderungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 eintreten (Art 3 Nr 9 Buchst c S 2 UStAVermG = § 52 Abs 34b S 2 EStG nF). Zum Inhalt der Neuregelungen s Rn 30ff und s Rn 45ff.

B. Der Sinn und Zweck der Vorschrift

 

Rn. 2

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

§ 34d EStG zählt die ausländischen Einkünfte iSd § 34c Abs 1–5, § 50 Abs 3 EStG, § 26 KStG nunmehr abschließend auf (OFD Ffm, Vfg v 25.08.1994, RIW 1995, 78; Geurts in Frotscher/Geurts, § 34d EStG Rz 1; Heinicke in Schmidt, § 34d EStG Rz 1). Deren Höhe richtet sich grds, sofern nicht ein DBA vorrangige (§ 2 AO) Regelungen enthält (s Rn 5) nach deutschem Recht (glA Geurts in Frotscher/Geurts, § 34d EStG Rz 3).

 

Rn. 3

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Diese ausländischen Einkünfte sind für §...

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