Rn. 281
Stand: EL 190 – ET: 07/2026
Das 2. FamFördG v 19.08.2001, BStBl I 2001, 533 hat § 33a Abs 2 EStG mit Wirkung zum 01.01.2002 neu gefasst, s Rn 10. Da der allg Ausbildungsbedarf des volljährigen Kindes beginnend mit dem VZ 2002 nunmehr nach § 32 Abs 6 S 1 Hs 2 EStG durch den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf iHv EUR 1 080 (inzwischen ab VZ 2021 iHv 1 464 EUR; hierzu s § 32 Rn 756 (Pust)) erfasst wird, dient § 33a Abs 2 EStG nur noch der Abgeltung des darüber hinausgehenden Sonderbedarfs des auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes in Berufsausbildung, zu Gestaltungsmöglichkeiten bei Berufsausbildungskosten vgl Maciejewskie, FR 2020, 545. Der Freibetrag wird für alle Monate gewährt, in denen das auswärtig untergebrachte Kind bereits 18 Jahre alt ist; ein am 1. des Monats geborenes Kind vollendet das 18. Lebensjahr bereits mit Ablauf des Vormonats, sodass bereits für den Vormonat der Ausbildungsfrreibetrag zu gewähren ist, Loschelder in Schmidt, § 33a EStg Rz 48 (45. Aufl 2026).
Dass ein Sonderbedarf entsteht, wird unterstellt, sofern die persönlichen Voraussetzungen in der Person des Kindes vorliegen, der Aufwand der Eltern muss deshalb nicht nachgewiesen werden, Loschelder in Schmidt, § 33a EStG Rz 44 (45. Aufl 2026); Endert in Frotscher/Geurts, § 33a EStG Rz 56 (07/2023).
Dass dem StPfl für sein auswärts untergebrachtes, aber noch minderjähriges Kind kein Ausbildungsfreibetrag zusteht, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, ausführlich dazu s Rn 20, 282.
Der zu gewährende Sonderbedarfsfreibetrag hat nach § 33a Abs 2 S 1 EStG derzeit die Höhe von EUR 1 200 (geändert durch Art 4 Nr 9 iVm Art 43 Abs 6 JStG 2022 v 16.12.2022, BGBl I 2022, 2294, anzuwenden ab 01.01.2023; zuvor EUR 924) je Kind.
Gegen die Höhe des Freibetr...