Rn. 752
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Nach der Systemumstellung zum 01.01.1996 bilden die Kinderfreibeträge neben dem Kindergeld die weitere Komponente des Familienleistungsausgleichs. Das Kindergeld oder die Freibeträge nach § 32 Abs 6 S 1 EStG können nur alternativ in Anspruch genommen werden.
Nach § 31 S 4 EStG ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Freibeträge, dass die gebotene steuerliche Freistellung des sächlichen Existenzminimums des Kindes und dessen Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt wird. Werden die Freibeträge berücksichtigt, erhöht sich die so ermittelte ESt um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten VZ, § 31 S 4 EStG.
Rn. 753
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Dies betrifft zum einen StPfl mit höheren Einkommen, bei denen bei der Umrechnung des Kindergelds in einen Freibetrag nicht die Summe der Freibeträge des § 32 Abs 6 S 1 EStG erreicht wird. Des Weiteren sind die genannten Freibeträge bei den StPfl zu berücksichtigen, denen deshalb kein Anspruch auf Kindergeld zusteht, weil sie die Voraussetzungen dafür nicht erfüllen, zB Ausländer ohne eine qualifizierte Aufenthaltsgenehmigung, oder StPfl, deren Kinder ihren Wohnsitz nicht in einem EU- oder EWR-Staat haben.
Rn. 754
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Die Freibeträge können nur solche StPfl in Anspruch nehmen, die selbst unbeschränkt stpfl sind oder nach § 1 Abs 3 oder § 1a EStG der fiktiven unbeschränkten StPfl unterliegen.
Rn. 755
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Während des VZ wird zur steuerlichen Freistellung des sächlichen Existenzminimums und des Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs des Kindes bei den Eltern nur das Kindergeld gezahlt. Nur diejenigen StPfl, die zwar einen Anspruch auf die Freibeträge, nicht aber auf das Kindergel...