Rn. 920
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Das FA entspricht dem Antrag auf Übertragung dadurch, dass es den StPfl unter Abzug des doppelten Kinderfreibetrags iHv 4 368 EUR zur ESt veranlagt. Die Übertragung ist nicht Gegenstand eines eigenständigen VA, Selder in Brandis/Heuermann, § 32 EStG Rz 142 (08/2021); aA Loschelder in Schmidt, § 32 EStG Rz 91 (43. Aufl 2024). § 32 Abs 6 S 6 EStG betrifft die Abziehbarkeit der Freibeträge bei der Veranlagung, diese erfolgt im ESt-Bescheid desjenigen StPfl, auf den der Kinderfreibetrag übertragen wird. Wird der Kinderfreibetrag auf den Antragsteller übertragen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche ESt um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten VZ, der Kindergeldanspruch ist im Umfang des Kinderfreibetrags anzusetzen (§ 31 S 4 Hs 2 EStG).
Die Neuregelung hat auch Auswirkungen auf die Übertragung des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderungen nach § 33b Abs 5 EStG, vgl BT-Drs 17/6146, 15. Der betreuende Elternteil, der für den Unterhalt seines Kindes mit Behinderungen überwiegend allein aufkommt, kann künftig neben dem Kinderfreibetrag auch den Pauschbetrag nach § 33 Abs 3 EStG in voller Höhe auf sich übertragen lassen.
Rn. 921
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Stellt der eine Elternteil einen Antrag auf Übertragung des Kinderfreibetrags, soll das FA nach R 32.13 Abs 4 S 5 EStR 2012 in Zweifelsfällen den anderen Elternteil hören.
Ist eine Übertragung des Kinderfreibetrags erfolgt, ohne dass der andere Elternteil zum Verfahren hinzugezogen worden ist, so erhält das für die Veranlagung des anderen Elternteils zuständige FA darüber eine Nachricht, R 32.13 Abs 4 S 7 EStR 2012. Ist eine Veranlagung des anderen Elternteils bereits erfolgt, ist die ihn betreffende Steuerfestsetzung nach § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO zu änder...