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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 3 S ... / eb) Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG (§ 3 Nr 1 Buchst d EStG Fall 1)

Dr. Peter Handzik , Dr. Martin Mues
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Rn. 46a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Nach § 19 MuSchG regelt die Gewährung von Mutterschaftsgeld, und zwar:

 
Personengruppe Regelungsinhalt Rechtsgrundlage
(1) Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind
Sie erhalten Mutterschaftsgeld nach SGB V oder nach KVLG 1989 für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs 2 (6 Wochen vor der Entbindung) und § 6 Abs 1 (grds 8 Wochen nach der Entbindung, ggf bis zu 12 Wochen) sowie für den Entbindungstag § 19 Abs 1 MuSchG
(2) Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind
Sie erhalten Mutterschaftsgeld, wenn sie bei Beginn der Schutzfrist des § 3 Abs 2 (6 Wochen vor der Entbindung) in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind, und zwar für die Zeit wie Personengruppe (1), maximal insgesamt EUR 210 § 19 Abs 2 MuSchG
 

Rn. 46b

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Ob das Mutterschaftsgeld fortlaufend oder einmalig gewährt ist, ist für die Steuerfreiheit in § 3 Nr 1 Buchst d Fall 1 EStG ohne Belang.

 

Rn. 46c

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Das Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG unterliegt dem Progressionsvorbehalt:

  • falls es von einem inländischen Träger geleistet wird aufgrund § 32b Abs 1 Nr 1 Buchst c EStG,
  • falls es von einem EU-/EWR-ausländischen oder schweizerischen Rechtsträger geleistet wird aufgrund § 32b Abs 1 Nr 1 Buchst k EStG.
 

Rn. 46d

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Nicht steuerfrei, sondern Einkünfte nach §§ 18 oder 19 EStG sind aber das Arbeitsentgelt

  • bei Beschäftigungsverboten nach § 16 MuSchG (Mutterschaftslohn), da nicht in § 3 Nr 1 Buchst d EStG aufgeführt
  • bei Freistellungszeiten für Untersuchungen nach § 23 MuSchG bei Schwangerschaft zu Mutterschaft. da ebenfalls nicht in § 3 Nr 1 Buchst d EStG ausgeführt.
  • aufgrund von tarifvertraglichen Zuschüssen einer Rundfunkanstalt an eine selbstständige Journal...

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