Rn. 11
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
§ 10f Abs 1 S 1 EStG verlangt, dass die Voraussetzungen des § 7h EStG oder des § 7i EStG vorliegen. Deshalb muss der StPfl durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde (§ 7h Abs 2 S 1 EStG) bzw der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle (§ 7i Abs 2 S 1 EStG) nachweisen, dass die Begünstigungsvoraussetzungen für das Gebäude und die Maßnahmen vorliegen. Aus der Bescheinigung muss sich insbesondere ergeben,
- dass das Gebäude in einem Sanierungsgebiet oder einem städtebaulichen Entwicklungsbereich liegt oder denkmalgeschützt ist,
- dass geförderte Maßnahmen iSv § 7h EStG oder § 7i EStG vorliegen (Modernisierungs-, Instandsetzungs- oder Erhaltungsmaßnahmen),
- die Höhe von bewilligten Zuschüssen aus Fördermitteln (BFH vom 24.03.2022, X B 1/21, BFH/NV 2022, 933).
Die Vorlage der Bescheinigung ist materiell-rechtliche Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug. Sie kann deshalb nicht durch andere Beweismittel ersetzt werden. Bei Baudenkmalen iSv § 7i EStG sind auch Angaben zur Höhe der begünstigten Aufwendungen erforderlich, bei Gebäuden in Gebieten iSv § 7h EStG hingegen war dies früher nicht der Fall (BFH vom 04.05.2004, XI R 38/01, BStBl II 2005, 171; BFH vom 22.10.2014, X R 15/13, BStBl II 2015, 367; BFH vom 17.04.2018, IX R 27/17, BStBl II 2018, 597, BStBl II 2018, 597).
Für Bescheinigungen, die nach dem 31.12.2018 erteilt wurden, ist nunmehr in § 7h Abs 2 S 1 Hs 2 EStG geregelt, dass diese auch die Höhe der Aufwendungen ausweisen müssen (§ 52 Abs 16a S 5 EStG).
Die behördlichen Bescheinigungen stellen Grundlagenbescheide iSv § 171 Abs 10, § 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO dar (BFH vom 04.05.2004, XI R 38/01, BStBl II 2005, 171; BFH vom 22.10.2014, X R 15/13, BStBl II 2015, 367; BFH vom 10.10.2017, X R 6/16, BFH...